RS OGH 2013/3/13 9Bs54/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2013
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Norm

StPO §173 Abs4
StVG §3 Abs2
StVG §3 Abs4
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Befindet sich ein Verurteilter bei Einlangen der Vollzugsanordnung bereits in der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalt in Haft (zB in Untersuchungshaft oder in Verwaltungshaft), ist er auf Grund dieser Anordnung zum Strafvollzug in den Strafvollzug zu übernehmen (§ 3 Abs 4 StVG). Gleichzeitig hat die Justizanstalt die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht davon zu verständigen.Befindet sich ein Verurteilter bei Einlangen der Vollzugsanordnung bereits in der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalt in Haft (zB in Untersuchungshaft oder in Verwaltungshaft), ist er auf Grund dieser Anordnung zum Strafvollzug in den Strafvollzug zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG). Gleichzeitig hat die Justizanstalt die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht davon zu verständigen.

Wird jedoch die Strafvollzugsanordnung einer Person auf freiem Fuß zugestellt, die danach (innerhalb der Monatsfrist zum Antritt der Freiheitsstrafe) wegen einer anderen Straftat festgenommen wird, so hat die Justizanstalt den Festgenommenen bei Einlieferung darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit habe - sollte die Monatsfrist zum Antritt der Strafe noch nicht abgelaufen sein -, diese Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Auch davon ist die Staatsanwaltschaft und das Gericht unverzüglich zu verständigen. Durch die jeweilige Verständigung soll sichergestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 173 Abs 4 StPO zur Erreichung der Haftzwecke allfällige Abweichungen vom Vollzug (im Ermittlungsverfahren) anordnen oder (im Hauptverfahren) beim zuständigen Gericht beantragen kann. Ein (bloß deklarativ wirkender) formeller Beschluss (§ 86 Abs 1 StPO) des Haftrichters oder des Einzelrichters/Vorsitzenden auf Hemmung der laufenden Haftfrist infolge eines angeordneten Strafvollzugs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gericht hat dem Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) lediglich kundzumachen, mit welchem Datum die solcher Art gehemmte Haftfrist abläuft. Auch diese Kundmachung wirkt deklarativ.Wird jedoch die Strafvollzugsanordnung einer Person auf freiem Fuß zugestellt, die danach (innerhalb der Monatsfrist zum Antritt der Freiheitsstrafe) wegen einer anderen Straftat festgenommen wird, so hat die Justizanstalt den Festgenommenen bei Einlieferung darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit habe - sollte die Monatsfrist zum Antritt der Strafe noch nicht abgelaufen sein -, diese Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Auch davon ist die Staatsanwaltschaft und das Gericht unverzüglich zu verständigen. Durch die jeweilige Verständigung soll sichergestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO zur Erreichung der Haftzwecke allfällige Abweichungen vom Vollzug (im Ermittlungsverfahren) anordnen oder (im Hauptverfahren) beim zuständigen Gericht beantragen kann. Ein (bloß deklarativ wirkender) formeller Beschluss (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) des Haftrichters oder des Einzelrichters/Vorsitzenden auf Hemmung der laufenden Haftfrist infolge eines angeordneten Strafvollzugs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gericht hat dem Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) lediglich kundzumachen, mit welchem Datum die solcher Art gehemmte Haftfrist abläuft. Auch diese Kundmachung wirkt deklarativ.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 54/13z
    Entscheidungstext OLG Linz 13.03.2013 9 Bs 54/13z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000131

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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