Norm: StPO §139StPO §140StPO §141
Rechtssatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden
Begründung: ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für d... mehr lesen...
Norm: StPO §98StPO §141StPO §143
Rechtssatz: Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus § 98 StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sic... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1cStPO §141StPO §143
Rechtssatz: Wird ein Personenkraftwagen mit Kenntnis des Zulassungsbesitzers auf öffentlicher Straße vorläufig sichergestellt, ist der Zulassungsbesitzer der Sorge für das Fahr- zeug zumindest soweit nicht enthoben, als er die Voraussetzungen für die Weiterbelassung des Fahrzeuges auf öffentlicher Straße, nämlich dessen aufrechte Zulassung, zu gewährleisten hat, widrigenfalls die nachteiligen Folgen der Siche... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...