RS OGH 2002/1/29 14os172/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

StPO §139
StPO §140
StPO §141
  1. StPO § 139 heute
  2. StPO § 139 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 139 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 139 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StPO § 139 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 139 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 139 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1997
  1. StPO § 140 heute
  2. StPO § 140 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  3. StPO § 140 gültig von 01.04.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 140 gültig von 01.06.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  5. StPO § 140 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 140 gültig von 01.11.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2013
  7. StPO § 140 gültig von 01.04.2012 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  8. StPO § 140 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 140 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 141 heute
  2. StPO § 141 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 141 gültig von 01.06.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 141 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (§§ 140 Abs 1 und 143 Abs 2 StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (§ 140 Abs 1 und Abs 2).Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden Begründung ergeben sich aus Paragraphen 139 f, StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Aufklärung der Strafsache von Bedeutung sind, weil nur mit einer dahin ausreichenden Begründung die notwendige Überprüfbarkeit des Hausdurchsuchungsbefehles gewährleistet und der durch die Durchsuchung eingeschränkte Rechtsunterworfene auch in den Stand versetzt werden kann, die Zwangsmaßnahme von vornherein durch die gesetzlich vorgesehene freiwillige Mitwirkung (Paragraphen 140, Absatz eins und 143 Absatz 2, StPO) entbehrlich zu machen. Darüber hinaus ist - sofern eine Durchführung ohne vorangegangene Vernehmung angeordnet wird - darzutun, aus welchen Gründen dies geschieht (Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116050

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0140OS00172_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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