Entscheidungsgründe: I. 1. Der Student M G, wohnhaft in Wien, S-Straße, war Mieter der Wohnung Wien, S-Gasse, die er gemeinsam mit anderen Personen benützte. Am 31. August 1983 fand in der Wohnung ein Fest statt, bei dem es zu Lärmerregung gekommen sein dürfte. Kurz nach Mitternacht wurde in der Wohnung des M G von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien eine Hausdurchsuchung durchgeführt. römisch eins. 1. Der Student M G, wohnhaft in Wien, S-Straße, war Mieter der Wohnung Wien... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art9 HausRSchG §1, §5HausRSchG §2 Abs2 StPO §139, §139 Abs1 StPO §141 Abs2SuchtgiftG §16WaffenG 1967 §11WaffenG 1967 §36 Abs1 litc StGG Art. 9 heute StGG Art. 9 gültig ab 23.12.1867 ... mehr lesen...