RS Vfgh 1985/9/26 B637/83

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art9
HausRSchG §1, §5
HausRSchG §2 Abs2
StPO §139, §139 Abs1
StPO §141 Abs2
SuchtgiftG §16
WaffenG 1967 §11
WaffenG 1967 §36 Abs1 litc

Rechtssatz

Art9 StGG; Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; unvertretbarer Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtgiftgesetz; unvertretbare Annahme, daß ein Nietengürtel eine verbotene Waffe iS des §11 WaffenG 1967 sei; nicht konkretisierter Verdacht, in der Wohnung befänden sich behördlich gesuchte Personen; Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes durch verfassungswidrige Hausdurchsuchung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Suchtgift, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Waffenrecht, Waffen verbotene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B637.1983

Dokumentnummer

JFR_10149074_83B00637_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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