Norm: StPO §101StPO §104StPO §162a
Rechtssatz: Auch bei technischer Aufzeichnung einer kontradiktorischen Vernehmung ist der Inhalt der Aussage zu protokollieren. Ton- und Bildaufnahmen (§ 162a StPO) ersetzen nicht die zwingend vorgeschriebene Protokollierung (§§ 101, 104 StPO), sondern ergänzen sie im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vergleiche Erlaß zum StPÄG 1993, BlgNR 18. GP, 33). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §38 Abs3StPO §101StPO §104StPO §107
Rechtssatz: Die für gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgeschriebene Aufnahme eines Protokolles durch einen beeideten Protokollführer nach den Formvorschriften der §§ 101, 104 - 107 StPO darf nicht durch das Diktat des Protokolles auf ein Tonband ersetzt werden, eine derartige Befragung kann ein vorschriftsmäßiges Protokoll nur ergänzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...