Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Die für gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgeschriebene Aufnahme eines Protokolles durch einen beeideten Protokollführer nach den Formvorschriften der §§ 101, 104 - 107 StPO darf nicht durch das Diktat des Protokolles auf ein Tonband ersetzt werden, eine derartige Befragung kann ein vorschriftsmäßiges Protokoll nur ergänzen.Die für gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgeschriebene Aufnahme eines Protokolles durch einen beeideten Protokollführer nach den Formvorschriften der Paragraphen 101, 104, - 107 StPO darf nicht durch das Diktat des Protokolles auf ein Tonband ersetzt werden, eine derartige Befragung kann ein vorschriftsmäßiges Protokoll nur ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097199Dokumentnummer
JJR_19580905_OGH0002_0080OS00280_5800000_001