Norm: AußStrG 2005 §9AußStrG 2005 §62 B3AußStrG 2005 §63
Rechtssatz: Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 83/07p Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 83/07... mehr lesen...