TE OGH 2007/5/7 4Nc10/07v

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 26. Februar 2007 verstorbenen Herbert B*****, zuletzt wohnhaft in *****, AZ 9 A 42/07v des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, über den Delegierungsantrag der minderjährigen Kinder Bianca und Vanessa B*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 3. April 2007 beantragten die minderjährigen Kinder, vertreten durch ihre Mutter, die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen, als nach der Aktenlage alleine als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers die Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Bludenz.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (stRsp RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 3 Nc 4/07d; vgl ferner Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 3 mwN). Auch die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit besteht nicht (RIS-Justiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Antragsberechtigt nach Paragraph 31, JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (stRsp RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 3 Nc 4/07d; vergleiche ferner Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 3 mwN). Auch die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit besteht nicht (RIS-Justiz RS0115675). Da die Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E83992 4Nc10.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040NC00010.07V.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20070507_OGH0002_0040NC00010_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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