RS OGH 2007/4/25 3Ob83/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Norm

AußStrG 2005 §9
AußStrG 2005 §62 B3
AußStrG 2005 §63

Rechtssatz

Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/07p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 83/07p
    Beisatz: Weil ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Stellen eines bestimmten Begehrens wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu rechtfertigen ist, muss vorerst im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das nicht zutrifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121997

Dokumentnummer

JJR_20070425_OGH0002_0030OB00083_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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