Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt.Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des Paragraph 63, AußStrG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121997Dokumentnummer
JJR_20070425_OGH0002_0030OB00083_07P0000_001