Begründung: Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär vorgelegte Inventar mit Aktiven von S 672.443,--, Passiven von S 40.197,-- und einem Reinnachlaß von S 632.246,-- (Punkt 2.), bestimmte die Gebühren des zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars Dr. Christian Poley in Kitzbühel unter Zuerkennung eines Zuschlages gemäß § 5 Abs 1 GKTG im Ausmaß von 50 % mit S 24.440,40 (einschließlich der Umsatzsteuer und der Barauslagen) und trug diese dem erblichen Sohn Jo... mehr lesen...
Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 23.7.1985 verstorbenen Johann N*** beantragte die erblasserische Witwe und im Testament als Alleinerbin eingesetzte Eva N***, vertreten durch Dr. Karl B***, Rechtsanwalt in Güssing, die schriftliche Abhandlungspflege. Das Erstgericht nahm die Bevollmächtigung des Dr. Karl B*** durch Eva N*** zur Kenntnis und setzte zur Abgabe der "Erbserklärung etc" eine Frist bis 1.12.1985, widrigens der Akt dem zuständigen Gerichtskommissär zu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E9AußStrG §15 Abs1
Rechtssatz: Der Notar als Gerichtskommissär hat ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren. Entscheidungstexte 1 Ob 481/53 Entscheidungstext OGH 17.06.1953 1 Ob 481/53 5 Ob 89/61 Entscheidungstext OGH 15.03.1961 5 Ob 89/61 8 ... mehr lesen...