Norm: AußStrG §1 B1EO §35 C
Rechtssatz: Grundsätzlich ist für die Einordnung einer Materie in das außerstreitige oder streitige Verfahren das Prozesskostenrisiko der Parteien nicht relevant (vergleiche 4 Ob 293/00t). Ein allfälliges Kostenrisiko minderjähriger Kinder spricht daher nicht gegen die nach einhelliger Rechtsprechung zulässige Abklärung der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs im Oppositionsprozess. Entscheidungstexte ... mehr lesen...