Entscheidungsgründe: Der Kläger war von 2. 1. 2007 bis 30. 6. 2007 bei der Beklagten als Marktleiter-Stellvertreter zu einem Bruttogehalt (einschließlich Zulagen und Überstundenpauschale) von 1.534,26 EUR monatlich beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Der Kläger befand sich vom 2. 4. 2007 bis 23. 4. 2007, dann aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 2. 5. 2007 bis 2. 6. 2007 und schließlich vom 5. 6. 2007 bis 30. 6. 2007, diesmal wegen Lumbago, im Krankens... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der Dienstverhinderung wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach den Feststellungen der erste ununterbrochene Krankenstand der Klägerin, der zum Teil auf die Folgen eines Arbeitsunfalls und zum Teil auf e... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 III AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 8 gültig von... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 III VBG §24 Abs4 AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 §... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 III AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 8 gültig von... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs2 III AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1 § 8 gültig von... mehr lesen...
Der Kläger, der innerhalb eines halben Jahres zweimal durch Krankheit an der Leistung des Dienstes verhindert wurde, macht geltend, daß ihm aus Anlaß der zweiten Erkrankung das Entgelt für den Zeitraum von zehn Wochen und außerdem für weitere 37 Tage gebühre, da die erste Erkrankung nur eine Dienstverhinderung von fünf Tagen zur Folge gehabt hat. Das Arbeitsgericht hat den eingeklagten Differenzbetrag zuerkannt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gericht... mehr lesen...