Norm
AngG §8 Abs2 IIIRechtssatz
Der Anspruch auf die Hälfte des nach § 8 Abs 1 AngG gebührenden Entgeltes schließt qualitativ unverändert an den vollen Entgeltsanspruch von der Vorerkrankung an.Der Anspruch auf die Hälfte des nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG gebührenden Entgeltes schließt qualitativ unverändert an den vollen Entgeltsanspruch von der Vorerkrankung an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Herabsetzung, Wiedererkrankung, neuerliche ErkrankungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027934Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00075_6400000_001