RS OGH 2009/4/2 4Ob75/51, 8ObA88/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1951
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Norm

AngG §8 Abs2 III
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in § 8 Abs 1 AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus § 8 Abs 2 AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.Ein Angestellter, der innerhalb eines halben Jahres zweimal erkrankt ist, kann nicht bei der zweiten Erkrankung unter Hinweis darauf, daß die erste Erkrankung nicht die in Paragraph 8, Absatz eins, AngG angeführte Dauer erreicht hat, für einen längeren als aus Paragraph 8, Absatz 2, AngG sich ergebenden Zeitraum seine Bezüge begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0027924">4 Ob 75/51
    Entscheidungstext OGH 12.07.1951 4 Ob 75/51
    Veröff: EvBl 1951/493 S 621 = Arb 5289 = SZ 24/189
  • RS0027924">8 ObA 88/08m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 88/08m
    Vgl; Beisatz: Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus. (T1); Bem: Siehe auch RS0124625. (T2)

Schlagworte

SW: wiederholte Verhinderung, abermalige Dienstverhinderung, Krankheit, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Zeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027924

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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