Norm
AngG §88 IRechtssatz
Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124625Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009