RS OGH 2009/4/2 8ObA88/08m

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Norm

AngG §88 I

Rechtssatz

Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd § 8 Abs 1 Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.Die Verlängerung der Entgeltfortzahlungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 AngG bei Dienstverhinderungen oder Arbeitsunfällen um höchstens zwei Wochen wirkt sich, wenn sie nicht voll ausgeschöpft wurde, nicht auf nachfolgende nicht privilegierte Krankenstände aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124625

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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