Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und ADir. Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Georg Rupprecht als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****, ve... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs1
Rechtssatz: Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Dienstgebers, die sich auf das Dienstverhältnis des Dienstnehmers überhaupt nicht auswirkt, begründet kein schuldbares Verhalten, das Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses geben könnte. Entscheidungstexte 9 ObA 104/97b Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 104/97b Veröff: SZ 70/110 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß von einer "Überraschungsentscheidung" des Berufungsgerichtes keine Rede sein kann, weil der Beklagte ausdrücklich eingewendet hat, die Klägerin habe durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, indem sie dem Beklagten vollkommen willkürlich die Leitung der Mon... mehr lesen...
Norm: AngG §37 Abs1
Rechtssatz: Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt. Entscheidungstexte 4 Ob 111/76 ... mehr lesen...