TE OGH 1987/12/2 9ObA149/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*** Gesellschaft mbH, Wolfsegg, Imling 10, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Ing. Walter D***, Kaufmann, Schwanenstadt, Bach 25, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen 360.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 1987, GZ 13 Ra 1021/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Vöcklabruck vom 29. September 1986, GZ Cr 67/85-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.901,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.081,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß von einer "Überraschungsentscheidung" des Berufungsgerichtes keine Rede sein kann, weil der Beklagte ausdrücklich eingewendet hat, die Klägerin habe durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, indem sie dem Beklagten vollkommen willkürlich die Leitung der Montageabteilung entzogen und ihn dienstrechtlich, hinsichtlich des Aufgabenbereiches und der hierarchischen Eingliederung im Betrieb vollkommen "demontiert" habe (AS 11); der Grund sei offenbar darin gelegen, daß sich der Beklagte mehrmals gegen die unüberprüfbare Anwendung der Leistungslohnvereinbarung gewandt habe, ihm aber von seiten der Klägerin entsprechende Aufklärung verweigert worden sei (AS 21). Soweit die Klägerin, die sich mit der inhaltsleeren Entgegnung begnügt hatte, für die Entziehung der Montageabteilung habe es "gute Gründe" gegeben (AS 17), nunmehr Feststellungen über Fehler und Nachlässigkeiten des Beklagten sowie Feststellungen darüber vermißt, daß die dem Beklagten anstelle der Montageabteilung zugewiesene Stelle gleichwertig gewesen sei, macht sie unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen (§ 504 ZPO) geltend.

Was die Rechtsrüge betrifft, reicht es hin, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß das schuldhafte Verhalten des Dienstgebers, das gemäß § 37 Abs.1 AngG zur Verwirkung der Konkurrenzklausel führt, nicht so gravierend sein muß, daß es einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bildet (vgl. ZAS 1978/15). Soweit die Revisionswerberin in der Rechtsrüge weder von den Feststellungen des Erstgerichtes noch vom Parteivorbringen ausgeht, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00149.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_009OBA00149_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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