RS OGH 2011/4/27 4Ob111/76, 4Ob134/85, 9ObA149/87, 9ObA104/97b, 8ObA121/98x, 10Ob37/07z, 9ObA49/11p

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Veröffentlicht am 14.12.1976
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Rechtssatz

Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt.Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 26, AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verschulden, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis, Erheblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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