Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass sich der Oberste Gerichtshof mit einer Konstellation wie der vorliegenden (spezifische gesellschaftsrechtliche Stellung der Vermieterin einer Dienstwohnung innerhalb der als Arbeitgeber fungierenden Personengesellschaft; Abschluss befristeter Mietverträge; Betriebsübergang) noch nicht habe auseinandersetzen müssen. Dem schloss sich der Revisionswerber an und machte überdies geltend, dass die K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ad 1. Am 29. 8. 2008 wurde - nach Erhebung der Revision und der Revisionsbeantwortung - über das Vermögen der vormaligen Beklagten der Konkurs eröffnet (11 S 94/08x, LG Wiener Neustadt). Der bisherige Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lentsch wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit den am 22. 12. 2008 und 22. 1. 2009 eingebrachten Anträgen beantragten die Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Die Klageforderungen seien im Konkurs ange... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die seit 1. 4. 2004 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Angestellte beschäftigte Klägerin beendete ihr Dienstverhältnis am 23. 7. 2006 durch berechtigten vorzeitigen Austritt. Ihr war das Gehalt für November 2005 einschließlich der Sonderzahlungen für das Jahr 2005 sowie die Gehälter für Mai und Juni 2006 und der Urlaubszuschuss vorenthalten worden. Am 28. 8. 2006 erfuhr die Klägerin bei einer gynäkologischen Untersuchung, dass sie bereits zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael M*****, vertreten durch Dr. Georg Petzer und andere, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch C... mehr lesen...
Norm: AngG §29 Abs1 II1AngG §29 Abs1 II3AngG §29 Abs1 II4UrlG §10 Abs1KO §25IESG allg
Rechtssatz: 1) Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gemäß § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der „fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung na... mehr lesen...