Norm:        GAngG §22                               
Rechtssatz:          RG 17.6.1942, VIII 29   Dem Dienstnehmer gebührt nach § 22 GAngG bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Abfertigung ohne Rücksicht darauf, ob er die Kündigung verschuldet hat oder nicht. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.                     Entscheidungstexte                                 8  RG   29/42      Entscheidungstext  RG  17.06.1942  8  RG   29/42   Veröff: DREvBl 1942/221    ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        GAngG §4GAngG §22GAngG §29                               
Rechtssatz:          RG 17.6.1942, VIII 29/42   Sieht der Dienstvertrag eines Gutsangestellten vor, daß sein Anspruch auf Abfertigung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erlösche, wenn die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber auf ein "Verschulden" des Dienstnehmers zurückzuführen ist, so bezieht sich der für diesen Fall im Dienstvertrag gelegene Verzicht auf Abfertigung nur auf jenen Teil der im ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AngG §23 Abs1 IAAngG §34GAngG §22UrlG §9                               
Rechtssatz:          Die Ausschlussfrist der §§ 34 AngG und 22 GutsAngG gilt nicht für Ansprüche auf die Abfertigung.                     Entscheidungstexte                                 1 Ob 139/34      Entscheidungstext  OGH  14.03.1934  1 Ob 139/34   Veröff: SZ 16/55                                           4 Ob 41/66      Entscheidungstext  OGH  21.06.1966  4 Ob 41/66   Veröff: Arb 8255              ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        GAngG §22                               
Rechtssatz:          Stillschweigende Übernahme des Gutsangestellten mit Anrechnung der Vordienstzeit durch den Erwerber eines Gutes.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   383/28      Entscheidungstext  OGH  24.04.1928  1  Ob   383/28   Veröff: SZ 10/274                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0061160                   Dokumen...                    mehr lesen...