Norm
GAngG §22Rechtssatz
RG 17.6.1942, VIII 29RG 17.6.1942, römisch acht 29
Dem Dienstnehmer gebührt nach § 22 GAngG bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Abfertigung ohne Rücksicht darauf, ob er die Kündigung verschuldet hat oder nicht. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.Dem Dienstnehmer gebührt nach Paragraph 22, GAngG bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Abfertigung ohne Rücksicht darauf, ob er die Kündigung verschuldet hat oder nicht. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105181Dokumentnummer
JJR_19420617_RG00002_0080RG00029_4200000_001