Norm: AÖSp §2AÖSp §34
Rechtssatz:
Die Anwendbarkeit des AÖSp setzt voraus, daß zwischen jenen Personen, auf die sie angewendet werden sollen, ein Vertragsverhältnis besteht. Zwischen Spediteur und Empfänger besteht aber regelmäßig kein solches Rechtsverhältnis, auch wenn dieser am Zollvormerkverfahren mitwirkte und das Transportgut in Empfang nahm. Daher ist die Bestimmung des § 34 AÖSp, nach der der Empfänger durch die Annahme des G... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AAÖSp §2AÖSp §32 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Die AÖSp können auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen beauftragtem Frachtführer und auftraggebenden Spediteur schlüssig vereinbart werden. D... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2AÖSp §64
Rechtssatz:
Im Vertragsverhältnis zweier Spediteure gelten anspruchsbeschränkende Regelungen, etwa die sechsmonatige Verjährungsfrist, nur für die Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur (nicht etwa auch für einen Aufwandersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.
Entscheidungstexte 6 Ob 651/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz: Der Hinweis auf die Geltung der Spediteurbedingungen in allen Rechnungen und anderen Geschäftsstücken während einer fünfzehn Jahre lang währenden Geschäftsverbindung rechtfertigt, jedenfalls gegenüber einem Kaufmann, die Anwendung der Spediteurbedingungen. Entscheidungstexte 1 Ob 696/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 696/87 Veröff: SZ 61/30 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Den AÖSp kommt keine normative Kraft zu. Es bedarf entsprechender Tatsachenbehauptungen, um ihre Anwendbarkeit auf eine konkrete Rechtsbeziehung feststellen zu können.
Entscheidungstexte 3 Ob 589/81 Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 589/81 Veröff: EvBl 1982/62 S 212 = JBl 1984,92 7 Ob 816/82... mehr lesen...
Norm: AÖSp allgAÖSp §2AÖSp §51 ffCMR Art41
Rechtssatz: Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennt, ist eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig. Nach Artikel 41, CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 HAÖSp §2HGB §346 B ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Für die Seefracht gelten nicht die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen als vereinbart.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Die AÖSp sind auch auf Güterversendungen in das Ausland anzuwenden, wenn der Speditionsvertrag im Inland abgeschlossen worden ist.
Entscheidungstexte 7 Ob 531/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 531/77 Veröff: HS X/XI/8 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Die AÖSp sind auch auf Güterversendung im Luftfrachtweg anzuwenden.
Entscheidungstexte 7 Ob 531/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 531/77 Veröff: HS X/XI/8 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049395 Dokumentnummer JJR_19770623_OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 HAÖSp §2 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Zur Frage der stillschweigenden Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp. Entscheidungstexte 8 Ob 83/66 En... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
a) Eine stillschweigende Unterwerfung unter die ADSp kann nur angenommen werden, wenn der Vertragsgegner des Spediteurs wußte oder wissen mußte, daß der Spediteur seinen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt. b) Bei einem Speditionsauftrag, der eine Vielzahl von Gegenständen mit jeweils selbständigem Wert umfaßt, gewährt § 56 ADSp bei fehlender schriftlicher Wertgabe eine Haftungsfreistellung nur fü... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 HAÖSp §2 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Zur Frage der stillschweigenden Unterwerfung einer branchenunkundigen Auftraggeberin unter die AÖSp.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Grundsätzlich gelten die AÖSp im Verkehr zwischen Spediteuren und bei Auslandaufträgen (Spediteur aus Verona).
Entscheidungstexte 3 Ob 296/57 Entscheidungstext OGH 19.06.1957 3 Ob 296/57 Veröff: EvBl 1958/100 S 160 3 Ob 388/59 Entscheidungstext OGH 13.01.1960 3 Ob 388/59 Zweiter R... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz: Haben die Parteien stillschweigend vereinbart, ihrem Vertrage die AÖSp als Vertragsinhalt zugrunde zu legen, so gelten die AÖSp im vollem Umfang auch dann, wenn eine Partei ihren Inhalt nicht völlig gekannt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 416/54 Entscheidungstext OGH 07.07.1954 3 Ob 416/54 Veröff: SZ 27/197 ... mehr lesen...
Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Die AÖSp können nur als organisatorische Maßnahme innerhalb der Speditionswirtschaft angesehen werden und ihre Bestimmungen richten sich nur an die Mitglieder des jetzigen Fachverbandes der Spediteure und sollen erreichen, daß diese Speditionsverträge nur unter Anwendung der Spediteurbedingungen abschließen. Irgend eine normative Wirkung gegenüber den Kunden der Spediteure kann nicht angenommen werden.
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Norm: AÖSp §2
Rechtssatz:
Über die Bedeutung und den Anwendungsbereich der AÖSp.
Entscheidungstexte 3 Ob 195/51 Entscheidungstext OGH 18.04.1951 3 Ob 195/51 Veröff: SZ 29/108 5 Ob 61/65 Entscheidungstext OGH 01.04.1965 5 Ob 61/65 5 Ob 199/65 Entscheidung... mehr lesen...