Josef und Theresia St waren zu sechs Achteln, die beiden Kläger zu je einem Achtel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1106 KG D. Zu C 63/68 des BG O brachten Josef und Theresia St am 15. 3. 1968 gegen die Kläger, ohne sich zuvor mit ihnen ins Einvernehmen gesetzt zu haben, eine Zivilteilungsklage ein und gaben für die Kläger Adressen in den Vereinigten Staaten bzw Argentinien an. Als sich Zustellungen als vergeblich erwiesen, beantragten Josef und Theresia St zu P 129 und 130/68 des... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 Ia1TEG §9 ZPO §1 Ab ZPO §6 Abs1 ZPO §477 Abs1 Z5 D5 ABGB § 276 heute ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006 ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt als Inkassozessionarin mehrerer Erben nach den mit den Beschlüssen vom 3. April 1963, und vom 29. April 1963 für tot erklärten Brüder Johann und August K. (festgesetzte Todestage 10. Mai 1945 und 6. Jänner 1943) einen im Verlauf des Verfahrens auf 8800 S samt Anhang eingeschränkten Geldbetrag. Es handle sich um eine Ausstattungsschuld von ursprünglich je 5000 RM, welche von dem gleichfalls für tot erklärten Alois K., einem Bruder der beiden Genannten, anläßlich ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022 TEG §9TEG §10 ABGB § 1022 heute ABGB § 1022 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die von einem Verschollenen erteilte Vollmacht erlischt erst mit der Todeserklärung.
Entscheidungstexte 1 Ob 114/66 Entscheidungs... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist Eigentümerin, die Zweit- und Drittkläger sind Fruchtnießer des Hauses Wien XII., S.-Gasse Nr. 29. Dort hatte der mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Mai 1957, 48 T 1457/56-17, für tot erklärte Josef P. eine Mietwohnung inne. Die Erstklägerin ist Eigentümerin, die Zweit- und Drittkläger sind Fruchtnießer des Hauses Wien römisch zwölf., S.-Gasse Nr. 29. Dort hatte der mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 ATEG §9
Rechtssatz:
Für die Frage, ob der Vermieter zur Kündigung gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG berechtigt ist oder ob der begünstigte Angehörige ein Recht auf Eintritt in das Mietverhältnis hat, kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Merkmale zum Zeitpunkte des Todes des früheren Mieters zugetroffen haben. Im Falle der Todeserklärung des Mieters ist der gemäß § 9 TodeserklärungsG 1950 festgesetzte Tag maßgebend. Fü... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §9 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Die Festsetzung des vermutlichen Todestages bei nicht feststellbarem Beginn der Lebensgefahr begründet keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 17. Juni 1953, 48 T 1352/52-11, wurde der österreichische Staatsangehörige Otto Josef N., geboren am 22. September 1889 in Wien als Sohn des Alexander N. und der Theresia, geb. Z. für tot erklärt und der 8. Mai 1945 als der Tag bestimmt, den der Verschollene nicht überlebt hat. Mitte September 1953 stellten Rudolf L. und Juliane O., beide Geschwister der am 8. April 1945 verstorbenen Gattin des für tot erklärten Otto Josef N., den Antrag auf Beric... mehr lesen...
Norm: TEG §9TEG §11
Rechtssatz:
Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten. Die Vermutung nach Paragraph 9, Absatz eins, erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist Paragraph 11, wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht an... mehr lesen...
Norm: TEG §9
Rechtssatz:
Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen kann nicht nur das Ende eines bestimmten Tages, sondern auch das Ende eines längeren Zeitraumes festgestellt werden. Veröff: SJZ 1953,413
Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103616 Dokumentnummer JJR_19530320_AUSL000_0040ZB00006_5300000_001 mehr lesen...
Norm: TEG 1950 §9
Rechtssatz:
(Zu § 24 ABGB) Beim Zutreffen mehrerer der im § 24 ABGB aufgestellten Voraussetzungen ist als vermuteter Todestag derjenige anzunehmen, an welchem die Vermutung des Todes zuerst gegeben war. (Zu Paragraph 24, ABGB) Beim Zutreffen mehrerer der im Paragraph 24, ABGB aufgestellten Voraussetzungen ist als vermuteter Todestag derjenige anzunehmen, an welchem die Vermutung des Todes zuerst gegeben war.
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