Norm
TEG 1950 §9Rechtssatz
(Zu § 24 ABGB) Beim Zutreffen mehrerer der im § 24 ABGB aufgestellten Voraussetzungen ist als vermuteter Todestag derjenige anzunehmen, an welchem die Vermutung des Todes zuerst gegeben war.(Zu Paragraph 24, ABGB) Beim Zutreffen mehrerer der im Paragraph 24, ABGB aufgestellten Voraussetzungen ist als vermuteter Todestag derjenige anzunehmen, an welchem die Vermutung des Todes zuerst gegeben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0075747Dokumentnummer
JJR_19191203_OGH0002_00200R00250_1900000_001