Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 TEG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1951/9/10 2Ob551/51

Norm: TEG 1950 §4 Abs1
Rechtssatz: Auch das Partisanengebiet (in Jugoslawien) ist als Gefahrengebiet im Sinne des § 4 Abs 1 anzusehen. Zur Frage des Vorliegens von Umständen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todes des Vermißten begründen. Entscheidungstexte 2 Ob 551/51 Entscheidungstext OGH 10.09.1951 2 Ob 551/51 European Case La... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.09.1951

TE OGH 1948/12/15 1Ob308/48

Die Antragstellerin beantragte die Todeserklärung des Pächters ihrer Bäckerei P., der Anfang Oktober 1944 in russische Kriegsgefangenschaft geraten ist und im Mai 1945 aus dem Gefangenenlager an einen unbekannten Ort weggebracht wurde. Während das Erstgericht P. gemäß § 4, Abs. 1 Verschollenheitsgesetz unter Bestimmung des 31. Mai 1945 als jenes Tages, den er nicht überlebt hat, für tot erklärte, wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung des erstgerichtlich... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.12.1948

RS OGH 1948/12/15 1Ob308/48, 3Ob79/51, 2Ob535/52, 3Ob75/53, 3Ob407/50

Norm: TEG §4 Abs1
Rechtssatz: § 4 Abs 1 VerschollenheitsG erstreckt sich nicht auf Kriegsgefangene, die erst während der Gefangenheit vermißt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 308/48 Entscheidungstext OGH 15.12.1948 1 Ob 308/48 Veröff: SZ 21/168 = EvBl 1949/201 = JBl 1949,185 3 Ob 407/50 Entscheidungstext OGH 16.08.1950 3 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.12.1948

TE OGH 1946/11/23 1Ob309/46

Die Antragstellerin hat um Todeserklärung ihres Gatten mit der Begründung: angesucht, daß ihr zu Weihnachten 1945 ein Heimkehrer unbekannten Namens und Aufenthaltes erzählt habe, daß ihr Mann in der Kriegsgefangenschaft gestorben sei. Das Erstgericht hat die Einleitung des Verfahrens zur Beweisführung des Todes sowohl als jenes zur Todeserklärung abgelehnt und dies damit begrundet, daß der vorliegende Sachverhalt als unbedenklicher Beweis für den erfolgten Tod des Gatten der Antragst... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.11.1946

RS OGH 1946/11/23 1Ob309/46, 1Ob456/47, 1Ob720/47

Norm: TEG §4 Abs1
Rechtssatz: Die Verschollenheitsfrist hat mit der tatsächlichen Beendigung der Feindseligkeiten zu laufen begonnen. Der Antrag auf Todeserklärung kriegsvermißter Personen kann ab 01.01.1947 gestellt werden, weil der Krieg mit der deutschen Kapitulation am 09.05.1945 tatsächlich beendet wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 309/46 Entscheidungstext OGH 23.11.1946 1 Ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.11.1946

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