RS OGH 1946/11/23 1Ob309/46, 1Ob456/47, 1Ob720/47

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Veröffentlicht am 23.11.1946
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Norm

TEG §4 Abs1

Rechtssatz

Die Verschollenheitsfrist hat mit der tatsächlichen Beendigung der Feindseligkeiten zu laufen begonnen. Der Antrag auf Todeserklärung kriegsvermißter Personen kann ab 01.01.1947 gestellt werden, weil der Krieg mit der deutschen Kapitulation am 09.05.1945 tatsächlich beendet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0075708

Dokumentnummer

JJR_19461123_OGH0002_0010OB00309_4600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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