Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 SpaltG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

8 Dokumente

Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2007/1/17 7Ob287/06s

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.01.2007

TE OGH 2004/7/6 4Ob85/04k

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.07.2004

RS OGH 2004/7/6 4Ob85/04k, 7Ob287/06s, 6Ob197/18s

Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.2004

RS OGH 2004/7/6 4Ob85/04k, 7Ob287/06s, 6Ob197/18s

Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.07.2004

TE OGH 1999/11/4 2Ob237/99p

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.11.1999

TE OGH 1995/5/10 3Ob35/95

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.05.1995

RS OGH 1995/5/10 3Ob35/95, 2Ob237/99p

Norm: SpaltG §1 Abs2 Z2VAG §61aZPO §1 AbZPO §155ZPO §157
Rechtssatz: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 35/95 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.05.1995

RS OGH 1995/5/10 3Ob35/95, 2Ob237/99p

Norm: SpaltG §1 Abs2 Z2VAG §61aZPO §1 AbZPO §155ZPO §157
Rechtssatz: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 35/95 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.05.1995

Entscheidungen 1-8 von 8

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten