Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft ***** (vormals V***** Aktiengesellschaft, ****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war mit 50 Aktien Aktionär der J***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG); 9,699.835 Aktien hielt die G***** GesmbH. Die ordentliche Hauptversammlung der AG war auf den 4. 6. 2003 anberaumt. Der Kläger ersuchte die AG mit e-mail vom 16. 5. 2003 um Übermittlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Geschäftsbericht 2002 noch nicht fertig sei, dass er aber ein Exemplar nach Fertigstellung erhalten werde. De... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Hauses in Wien. Sie begehrt die Räumung eines von der beklagten Partei gemieteten Objektes mit der
Begründung: , diese habe trotz qualifizierter Mahnung den Mietzinsrückstand von S 51.746,45 für die Zeit Juli bis einschließlich November 1998 nicht bezahlt, weshalb die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt werde. Die beklagte Partei wendete ein, mit Eintragung vom 8. 11. 1997 in das Firmenbuch Wien sei die Abspa... mehr lesen...
Norm: SpaltG §1 Abs2 Z2VAG §61aZPO §1 AbZPO §155ZPO §157
Rechtssatz: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 35/95 ... mehr lesen...
Norm: SpaltG §1 Abs2 Z2VAG §61aZPO §1 AbZPO §155ZPO §157
Rechtssatz: Auch partielle Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen. Ist strittig, ob der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens von der Teil - Gesamtrechtsnachfolge betroffen ist, hat darüber das Gericht analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 35/95 ... mehr lesen...