Norm
ZPO §155Rechtssatz
Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parteiwechsel, Parteibeitritt, ParteiänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142748Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026