Entscheidungen zu § 86 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/21 LVwG-AV-1175/001-2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGV... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 21.03.2019

RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1175/001-2018

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 21.03.2019 Norm: GewO 1994 §85GewO 1994 §86
Rechtssatz: Eine nach § 86 Abs 1 GewO bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden, es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl VwGH Ro 2014/04/0045... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 21.03.2019

RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1175/001-2018

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.03.2019 Norm: GewO 1994 §85GewO 1994 §86
Rechtssatz: Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die den Entziehungsgegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, ist der angefochtene Bescheid – in Ermangelung eines Entziehungsobjektes – ersatzlos zu beheben (vgl Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz 3).... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 21.03.2019

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