RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1175/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

GewO 1994 §85
GewO 1994 §86

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die den Entziehungsgegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Gewerbeberechtigung nicht mehr aufrecht, ist der angefochtene Bescheid – in Ermangelung eines Entziehungsobjektes – ersatzlos zu beheben (vgl Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz 3).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; Zurücklegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1175.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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