RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1175/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

GewO 1994 §85
GewO 1994 §86

Rechtssatz

Eine nach § 86 Abs 1 GewO bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden, es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl VwGH Ro 2014/04/0045).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Konzession; Entziehung; Zurücklegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1175.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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