Entscheidungen zu § 83 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

1        Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 trug die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: Erstrevisionswerberin) der Zweitrevisionswerberin aus Anlass der Auflassung der Tankstelle am näher beschriebenen Standort in P, unter anderem gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 1950, gemäß § 83 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf, unter anderem nachfolgende Auflassungsvorkehrungen unverzüglich zu treffen: Mit Bes... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2020

RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2 GewO 1994 §83 Abs1 GewO 1994 § 74 heute GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017 GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2020

RS Vwgh 2014/5/23 2012/04/0155

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)50/01 Gewerbeordnung
Norm: ABGB §309;GewO 1994 §83 Abs1;GewO 1994 §83 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter and... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.05.2014

TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/21 2000/04/0118

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der "C & Co Gesellschaft m.b.H. z.H. des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E" eine Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 371.052,-- (entspricht EUR 26.965,40) für die aufgelassene Treibstofftankstelle im näher bezeichneten Standort bis spätestens 30. Juli 1999 vorgeschrieben. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es hinsichtlich des festg... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.12.2004

RS Vwgh 2004/12/21 2000/04/0118

Index: 23/01 Konkursordnung40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §62 Abs1;AVG §9;GewO 1994 §83 Abs1;KO §1 Abs1;KO §3 Abs1;ZustG §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei von einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.2004

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