RS Vwgh 2020/9/3 Ra 2018/04/0186

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0187

Rechtssatz

Nach § 83 Abs. 1 GewO 1994 aufgetragene Vorkehrungen dienen dem Zweck, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gewährleistet ist (vgl. VwGH 29.2.2008, 2004/04/0179, mwN; 21.3.2002, 2001/07/0179). Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040186.L05

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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