Entscheidungen zu § 82 Abs. 5 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/27 2003/04/0160

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um eine Ausnahme (Fristverlängerung) für den Einbau eines Gasrückführungssystems bei der Treibstofftankstelle der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Standort im Instanzenzug gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 iVm den §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, als unzulässig zurückgewiesen. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.01.2006

RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0160

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §82 Abs1;GewO 1994 §82 Abs3;GewO 1994 §82 Abs5;TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 82 Abs. 3 GewO 1994 setzt ihrem Wortlaut nach "abweichende Maßnahmen" bzw. "Abweichungen" voraus, durch die der gleiche Schutz wie durch die Einhaltung der Verordnung zu erwarten ist. Die beantragte Fristverlängerung stellt dagegen keine "abweichend... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.01.2006

RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0160

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §68 Abs1;GewO 1994 §80 Abs5;GewO 1994 §82 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. Diese in § 80 Abs. 5 GewO 1994 normierte dingliche Wirkung (Hinweis E vom 21.11.2001, Zl. 2000/... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.01.2006

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