RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §80 Abs5;
GewO 1994 §82 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. Diese in § 80 Abs. 5 GewO 1994 normierte dingliche Wirkung (Hinweis E vom 21.11.2001, Zl. 2000/04/0197) trifft auch für Bescheide gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 zu. Ein Bescheid, mit welchem dem jeweiligen Betriebsinhaber auf Antrag gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 eine Frist eingeräumt wird, regelt nämlich nicht die Rechtsbeziehungen einer einzelnen Person (des Betriebsinhabers), sondern die Rechtsbeziehungen des Objektes (der Betriebsanlage). Bei diesem Bescheid handelt es sich daher um einen solchen mit dinglicher Wirkung, der zwar an Personen ergeht, seiner Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - aber nur auf Eigenschaften der Sache abstellt (Hinweis zu dinglichen Bescheiden etwa auf das E vom 19.10.2004, Zl. 2001/03/0329, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040160.X03

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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