RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §82 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs3;
GewO 1994 §82 Abs5;
TankstellenGaspendelleitungenV 1992 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 82 Abs. 3 GewO 1994 setzt ihrem Wortlaut nach "abweichende Maßnahmen" bzw. "Abweichungen" voraus, durch die der gleiche Schutz wie durch die Einhaltung der Verordnung zu erwarten ist. Die beantragte Fristverlängerung stellt dagegen keine "abweichende Maßnahme" bzw. "Abweichung" iSd § 82 Abs. 3 GewO 1994 dar; vielmehr kommt für einen solchen Antrag § 82 Abs. 5 GewO 1994 zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040160.X02

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten