1. Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt A) T K in teilweiser Entsprechung der Anträge der Nachbarn H, A und D N, gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF vorgeschrieben, dass beim Sägewerk in A, L (GST-NR XXX, KG A), nachstehende zusätzliche Auflagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen und als Betriebsvorschrift auf Dauer einzuhalten, damit bei der nächstgelegenen und somit exponiertesten Nachbarschaft der durc... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). mehr lesen...