TE Uvs Bescheid 2007/5/25 414-005/07

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79a Abs1
GewO 1994 §79a Abs3
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung 1.) der D N, 2.) des A N und 3.) des H N, alle A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.01.2007, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt A) T K in teilweiser Entsprechung der Anträge der Nachbarn H, A und D N, gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF vorgeschrieben, dass beim Sägewerk in A, L (GST-NR XXX, KG A), nachstehende zusätzliche Auflagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen und als Betriebsvorschrift auf Dauer einzuhalten, damit bei der nächstgelegenen und somit exponiertesten Nachbarschaft der durch die Betriebsanlage hervorgerufene Spitzenpegel von 70dB nicht überschritten werde:1. Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt A) T K in teilweiser Entsprechung der Anträge der Nachbarn H, A und D N, gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF vorgeschrieben, dass beim Sägewerk in A, L (GST-NR römisch 30 , KG A), nachstehende zusätzliche Auflagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen und als Betriebsvorschrift auf Dauer einzuhalten, damit bei der nächstgelegenen und somit exponiertesten Nachbarschaft der durch die Betriebsanlage hervorgerufene Spitzenpegel von 70dB nicht überschritten werde:

  1. 1.Ziffer eins
    Der hydraulische Auffangarm der Abfallrampe des Rollenlagers sei wieder in Betrieb zu nehmen, damit gewährleistet sei, dass die Fallhöhe des Fördergutes maximal 0,4 m betrage.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Fallrampe sei durch geänderte Formgebung und den Einsatz von U-Profilen mit Prallleisten auf einen Zustand abzuändern, der der Situation entspreche, wie sie bereits am 30.06.1994 durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden habe können.
  3. 3.Ziffer 3
    Bei der Kette seien zur Verringerung des Transportgeräusches Bretter in der Art und Weise anzubringen, dass ein Zustand erreicht werde, der ebenfalls der Situation entspreche, wie sie vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen am 30.06.1994 festgestellt werden habe können.

Unter Spruchpunkt B) wurden alle anderen Anträge der Berufungswerber gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF mit behaupteten sonstigen Belästigungen betreffend den Sägewerksbetrieb T K in A, L (GST-NR XXX, KG A), insbesondere bezüglich der Heizanlage, den in Verwendung stehenden Räderbagger, aber auch betreffend alle anderen beantragten Umtriebe, abgewiesen.Unter Spruchpunkt B) wurden alle anderen Anträge der Berufungswerber gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF mit behaupteten sonstigen Belästigungen betreffend den Sägewerksbetrieb T K in A, L (GST-NR römisch 30 , KG A), insbesondere bezüglich der Heizanlage, den in Verwendung stehenden Räderbagger, aber auch betreffend alle anderen beantragten Umtriebe, abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend führen sie im Wesentlichen aus, unter Spruchpunkt A) werde nur auf den freistehenden Rollengang und Holzabwurf eingegangen und somit nur eine Lärmquelle behandelt. Unter Punkt D) würden alle sonstigen Belästigungen abgewiesen.

Folgende beanstandeten Punkte würden nur am Rand oder gar nicht erwähnt (siehe dazu das Schreiben vom 16.10.2006):

  1. 1.Ziffer eins
    Die Einschaltdauer vom Sägewerk, vom Räderbagger und allen anderen beanstandeten Umtrieben betrage mehr als 50 %. Der Räderbagger mit seinem tonalen, lauten Motorgeräusch, die Nachschnitt- und Besäumanlage, ohne entsprechende Wandverkleidung an der Westseite, der Hacker usw würden parallel oder wechselweise eine Einschaltdauer von mehr als 50 % und damit eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte ergeben.
  2. 2.Ziffer 2
    Seit dem Einbau der Nachschnitt- und Besäumsäge mit Sortieranlage im Dezember 2002 fehle an der Westseite vom Sägewerksgebäude die Wandverschalung.
  3. 3.Ziffer 3
    Beim Hacker sei im Frühjahr 2005 ein stärkerer Elektromotor eingebaut worden, auch dieser verstärkte Lärm komme ohne entsprechende Wandabschirmung an der Westseite, im Bereich der Nachschnitt- und Besäumsäge mit Sortieranlage ungehindert auf die Nachbargrundstücke.
  4. 4.Ziffer 4
    Der Räderbagger habe trotz einer angeblichen Lärmdämmung ein sehr lautes Betriebsgeräusch mit tonalem Charakter. Eine diesbezügliche Lärmmessung habe während eines echten Arbeitseinsatzes bisher nicht stattgefunden.
  5. 5.Ziffer 5
    Die Heizanlage werde nicht ordnungsgemäß betrieben, zuletzt sei wieder Ruß aus dem Kamin ausgetreten und habe sich auf den Wasserbänken, Balkonen etc der Häuser Nr X und Y niedergeschlagen.Die Heizanlage werde nicht ordnungsgemäß betrieben, zuletzt sei wieder Ruß aus dem Kamin ausgetreten und habe sich auf den Wasserbänken, Balkonen etc der Häuser Nr römisch zehn und Y niedergeschlagen.
  6. 6.Ziffer 6
    Der hydraulische Auffangarm sei nur fallweise, meistens gar nicht betrieben worden. Es sei daher notwendig, nicht nur gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 im Bereich von Holzabwurf Maßnahmen vorzuschreiben, sondern gemäß § 79 Abs 3 GewO hinsichtlich der anderen beanstandeten Punkte ein entsprechendes Sanierungskonzept aufzutragen und Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vorzuschreiben.Der hydraulische Auffangarm sei nur fallweise, meistens gar nicht betrieben worden. Es sei daher notwendig, nicht nur gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 im Bereich von Holzabwurf Maßnahmen vorzuschreiben, sondern gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO hinsichtlich der anderen beanstandeten Punkte ein entsprechendes Sanierungskonzept aufzutragen und Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vorzuschreiben.

3.       Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Die vorgelegten Aktenstücke enthalten zwar zahlreiche Schreiben (Stellungnahmen und Beschwerden) der Berufungswerber, ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs 1 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 wurde von den Nachbarn aber nicht gestellt. Auch enthält keines dieser Schreiben eine Glaubhaftmachung, dass die Berufungswerber vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, noch haben die Berufungswerber nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbarn iS des § 75 Abs 2 oder 3 waren. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erteilt.Die vorgelegten Aktenstücke enthalten zwar zahlreiche Schreiben (Stellungnahmen und Beschwerden) der Berufungswerber, ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 79, Absatz eins, zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 wurde von den Nachbarn aber nicht gestellt. Auch enthält keines dieser Schreiben eine Glaubhaftmachung, dass die Berufungswerber vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, noch haben die Berufungswerber nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbarn iS des Paragraph 75, Absatz 2, oder 3 waren. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erteilt.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit unstrittig.

5.       Gemäß § 79a Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2002, hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs 1 ua nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.5. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, hat die Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ua nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

Nach § 79a Abs 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iS des § 75 Abs 2 und 3 war.Nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iS des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.

Gemäß § 79a Abs 4 GewO 1994 erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs 3 entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.

Gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 84/2006, hat die Behörde, ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2006,, hat die Behörde, ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben.

Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). Nach dem oben festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber keinen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 gestellt haben. Da im angefochtenen Bescheid über Anträge der Berufungswerber abgesprochen wurde, die diese nicht gestellt haben (vielmehr handelt es sich bei den zahlreichen Stellungnahmen der Berufungswerber um Stellungnahmen in einem nach § 79 Abs 1 amtswegig eingeleiteten Verfahren) hat die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages erlassen. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus Paragraph 79 a, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). Nach dem oben festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber keinen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 gestellt haben. Da im angefochtenen Bescheid über Anträge der Berufungswerber abgesprochen wurde, die diese nicht gestellt haben (vielmehr handelt es sich bei den zahlreichen Stellungnahmen der Berufungswerber um Stellungnahmen in einem nach Paragraph 79, Absatz eins, amtswegig eingeleiteten Verfahren) hat die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages erlassen. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung in keiner Weise der Erlassung eines amtswegigen Bescheides nach § 79 Abs 1 GewO 1994, in dem die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden, entgegensteht.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung in keiner Weise der Erlassung eines amtswegigen Bescheides nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, in dem die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden, entgegensteht.

Schlagworte

Gewerbliche Betriebsanlage, zusätzliche Auflagen, nur nach Antrag von Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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