Norm
GewO 1994 §79 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung 1.) der D N, 2.) des A N und 3.) des H N, alle A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.01.2007, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B aufgehoben.
Text
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt A) T K in teilweiser Entsprechung der Anträge der Nachbarn H, A und D N, gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF vorgeschrieben, dass beim Sägewerk in A, L (GST-NR XXX, KG A), nachstehende zusätzliche Auflagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen und als Betriebsvorschrift auf Dauer einzuhalten, damit bei der nächstgelegenen und somit exponiertesten Nachbarschaft der durch die Betriebsanlage hervorgerufene Spitzenpegel von 70dB nicht überschritten werde:1. Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt A) T K in teilweiser Entsprechung der Anträge der Nachbarn H, A und D N, gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF vorgeschrieben, dass beim Sägewerk in A, L (GST-NR römisch 30 , KG A), nachstehende zusätzliche Auflagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen und als Betriebsvorschrift auf Dauer einzuhalten, damit bei der nächstgelegenen und somit exponiertesten Nachbarschaft der durch die Betriebsanlage hervorgerufene Spitzenpegel von 70dB nicht überschritten werde:
Unter Spruchpunkt B) wurden alle anderen Anträge der Berufungswerber gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF mit behaupteten sonstigen Belästigungen betreffend den Sägewerksbetrieb T K in A, L (GST-NR XXX, KG A), insbesondere bezüglich der Heizanlage, den in Verwendung stehenden Räderbagger, aber auch betreffend alle anderen beantragten Umtriebe, abgewiesen.Unter Spruchpunkt B) wurden alle anderen Anträge der Berufungswerber gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF mit behaupteten sonstigen Belästigungen betreffend den Sägewerksbetrieb T K in A, L (GST-NR römisch 30 , KG A), insbesondere bezüglich der Heizanlage, den in Verwendung stehenden Räderbagger, aber auch betreffend alle anderen beantragten Umtriebe, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend führen sie im Wesentlichen aus, unter Spruchpunkt A) werde nur auf den freistehenden Rollengang und Holzabwurf eingegangen und somit nur eine Lärmquelle behandelt. Unter Punkt D) würden alle sonstigen Belästigungen abgewiesen.
Folgende beanstandeten Punkte würden nur am Rand oder gar nicht erwähnt (siehe dazu das Schreiben vom 16.10.2006):
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Die vorgelegten Aktenstücke enthalten zwar zahlreiche Schreiben (Stellungnahmen und Beschwerden) der Berufungswerber, ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs 1 zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 wurde von den Nachbarn aber nicht gestellt. Auch enthält keines dieser Schreiben eine Glaubhaftmachung, dass die Berufungswerber vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, noch haben die Berufungswerber nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbarn iS des § 75 Abs 2 oder 3 waren. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erteilt.Die vorgelegten Aktenstücke enthalten zwar zahlreiche Schreiben (Stellungnahmen und Beschwerden) der Berufungswerber, ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 79, Absatz eins, zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 wurde von den Nachbarn aber nicht gestellt. Auch enthält keines dieser Schreiben eine Glaubhaftmachung, dass die Berufungswerber vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, noch haben die Berufungswerber nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbarn iS des Paragraph 75, Absatz 2, oder 3 waren. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erteilt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit unstrittig.
5. Gemäß § 79a Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2002, hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs 1 ua nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.5. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, hat die Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ua nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Nach § 79a Abs 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Abs 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iS des § 75 Abs 2 und 3 war.Nach Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iS des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
Gemäß § 79a Abs 4 GewO 1994 erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs 3 entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
Gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 84/2006, hat die Behörde, ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2006,, hat die Behörde, ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben.
Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). Nach dem oben festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber keinen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 gestellt haben. Da im angefochtenen Bescheid über Anträge der Berufungswerber abgesprochen wurde, die diese nicht gestellt haben (vielmehr handelt es sich bei den zahlreichen Stellungnahmen der Berufungswerber um Stellungnahmen in einem nach § 79 Abs 1 amtswegig eingeleiteten Verfahren) hat die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages erlassen. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus Paragraph 79 a, Absatz 4, letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). Nach dem oben festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber keinen Antrag auf Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 GewO 1994 gestellt haben. Da im angefochtenen Bescheid über Anträge der Berufungswerber abgesprochen wurde, die diese nicht gestellt haben (vielmehr handelt es sich bei den zahlreichen Stellungnahmen der Berufungswerber um Stellungnahmen in einem nach Paragraph 79, Absatz eins, amtswegig eingeleiteten Verfahren) hat die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages erlassen. Dies belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung in keiner Weise der Erlassung eines amtswegigen Bescheides nach § 79 Abs 1 GewO 1994, in dem die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden, entgegensteht.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung in keiner Weise der Erlassung eines amtswegigen Bescheides nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, in dem die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden, entgegensteht.
Schlagworte
Gewerbliche Betriebsanlage, zusätzliche Auflagen, nur nach Antrag von NachbarnZuletzt aktualisiert am
20.02.2018