RS UVS Vorarlberg 2007/05/25 414-004/07

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Rechtssatz

Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden").

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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