Entscheidungen zu § 79a GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Uvs Erkenntnis 2011/11/10 2011/15/1586-7

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde I. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-Straße 12, Tonwerk F., vorgeschrieben. In der Promulgation zu diesem Bescheid wird ausdrücklich festgehalten: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz 3 ergänzende Auflagen für die Betriebsanlage „Schottergrube F.“ in F., XY-S... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 10.11.2011

TE Uvs Erkenntnis 2010/10/14 35/10187/17-2010th

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "Hotel X." in A. im Pg., X.gasse XX erteilt. Der
Spruch: lautet: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. Herrn Johann T. nach Durchführung eines regulären Genehmigungsverfahrens die ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 14.10.2010

TE UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Mit dem Bescheid vom 21.06.2005 nahm die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Anzeige der G GmbH in F vom 20.06.2005 bezüglich folgender Änderungen der Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte - Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr - gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO als eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis. Die Behörde ging deshalb von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 17.11.2005

RS UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Änderung ist nach § 81 Abs 3 GewO der Behörde lediglich vorher anzuzeigen und (wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind) nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. Im konkreten Fall waren Betriebszeiten für eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 17.11.2005

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