IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Auflagen Punkte II.2. und II.5. ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.12.2018, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Vermeidung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen, nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gege... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, v.d. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.07.2018, ***** wegen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen betreffend die „CC“, Adresse 1, Z, wegen eines Bettwanzenproblems zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Ar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.11.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §360 Abs5
Rechtssatz: Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren) als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vo... mehr lesen...