Entscheidungsdatum
16.02.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Auflagen Punkte II.2. und II.5. ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die Auflagen Punkte römisch zwei.2. und römisch zwei.5. ersatzlos behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen gewerbebehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025 wurde eine angezeigte Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen gewerbebehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025 wurde eine angezeigte Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen.
Spruchpunkt II. dieses Bescheides enthält die Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994. Unter anderem wurden die Auflagen Punkte 2. und 5. vorgeschrieben. Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides enthält die Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994. Unter anderem wurden die Auflagen Punkte 2. und 5. vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die vorgenannte, rechtsfreundlich vertretene AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Diese Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid und führt begründend wie folgt aus:
„I. In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wird mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen des ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Mit Bescheid der BH Y vom 17.02.2025 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin gern. §345 (6) GewO 1994 betreffend die Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 genehmigten Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Im Teil II. des Spruchs des genannten Bescheids wurden unter anderem folgende gewerbetechnischen Auflagen erteilt:Mit Bescheid der BH Y vom 17.02.2025 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin gern. §345 (6) GewO 1994 betreffend die Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 genehmigten Betriebsanlage zur Kenntnis genommen. Im Teil römisch zwei. des Spruchs des genannten Bescheids wurden unter anderem folgende gewerbetechnischen Auflagen erteilt:
2. Über die ordnungsgemäße Positionierung der Gaswarneinrichtungen durch eine fachkundige Person gemäß Abschnitt 13.4 der BGI (Anm.: richtig wohl BG) RCI-Richtlinie T021 in Verbindung mit ÖVE/ÖNORM EN 45544-4 ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage aufzubewahren.2. Über die ordnungsgemäße Positionierung der Gaswarneinrichtungen durch eine fachkundige Person gemäß Abschnitt 13.4 der BGI Anmerkung, richtig wohl BG) RCI-Richtlinie T021 in Verbindung mit ÖVE/ÖNORM EN 45544-4 ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage aufzubewahren.
5. Die neue Gaswarneinrichtungen sind vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person im Sinne der BG RCI-Richtlinie T021 einer Erstprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung hat eine Systemkontrolle zu umfassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Prüfbefund zu dokumentieren.
In der Verhandlungsschrift vom 08.08.2024 findet sich kein Verweis auf irgendwelche technischen Notwendigkeiten gemäß der BG RCI-Richtlinie T021. Der verfahrensgegenständliche Bescheid führt den Lokalaugenschein am 08.08.2024 zwar in der Begründung an, tatsächlich wurden die oben angeführten Auflagen jedoch ohne weitere Rücksprache mit der Beschwerdeführerin in den Bescheid aufgenommen.
III. Beschwerde und Anträgerömisch drei. Beschwerde und Anträge
Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 ff. VwGVG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, ZI.: ***, zugestellt am 28.02.2025, sohin innerhalb offener Frist, nachstehendeDer bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, ff. VwGVG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025, ZI.: ***, zugestellt am 28.02.2025, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft
IV. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit römisch vier. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich unstrittig aus ihrer Parteistellung. Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 28.02.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich unstrittig aus ihrer Parteistellung. Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 28.02.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
V. Begründung bzw. Gründe für die Rechtswidrigkeit römisch fünf. Begründung bzw. Gründe für die Rechtswidrigkeit
Die CC ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in ***** X, Adresse 2, und hat als gewerbliche Berufsgenossenschaft den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention).Die CC ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in ***** römisch zehn, Adresse 2, und hat als gewerbliche Berufsgenossenschaft den gesetzlichen Auftrag, Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention).
Die Inhalte des Merkblattes T021 geben zwar den Stand der Technik in Deutschland wieder, sind jedoch selbst dort keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie gelten lediglich als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird. Dabei gelten die Merkblätter grundsätzlich nur für alle bei den Unfallversicherungsträgern der DGUV in Deutschland versicherten Betriebe. Eine wie immer geartete Verbindlichkeit der genannten Richtlinie in Österreich liegt demnach jedenfalls nicht vor!
Dessen ungeachtet verweist der angefochtene Bescheid in den Auflagenpunkten Teil II. 2. und 5. auf die genannte deutsche Richtlinie und fordert entsprechende Bestätigungen einer fachkundigen Person.Dessen ungeachtet verweist der angefochtene Bescheid in den Auflagenpunkten Teil römisch zwei. 2. und 5. auf die genannte deutsche Richtlinie und fordert entsprechende Bestätigungen einer fachkundigen Person.
Tatsächlich ist eine solche fachkundige Person in Österreich nicht verfügbar bzw. verweigern die von der Beschwerdeführerin engagierten Fachunternehmen eine solche Prüfung bzw. die Ausstellung der geforderten Bestätigungen.
Der gegenständliche Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet, da er zwei Auflagen enthält, welche auf technische Normen verweisen bzw. Anforderungen enthalten, welche in Österreich keine Rechtsgrundlage haben und schon aus Mangel an geeignetem Fachpersonal in Österreich nicht umgesetzt werden können. Anstelle auf unverbindliche Empfehlungen der deutschen CCzu verweisen, hätte die belangte Behörde allenfalls auf die in Österreich als technischer Maßstab dienenden ÖVE/ÖNORMEN verweisen können. Diese stellen den Stand der Technik dar, sehr wohl darf von diesen aber abgewichen werden, wenn zumindest derselbe Sicherheitszustand auf eine andere Weise erreicht wird.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit gegeben, zu den letztendlich ohne jede Rücksprache in den Bescheid aufgenommenen Auflagen Teil II 2. und 5. in irgendeiner Form vorab Stellung zu nehmen. Es liegt daher jedenfalls eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, schon aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Auflagen Teil II 2. und 5. entsprechend zu korrigieren bzw. sind diese ersatzlos zu streichen.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit gegeben, zu den letztendlich ohne jede Rücksprache in den Bescheid aufgenommenen Auflagen Teil römisch zwei 2. und 5. in irgendeiner Form vorab Stellung zu nehmen. Es liegt daher jedenfalls eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, schon aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Auflagen Teil römisch zwei 2. und 5. entsprechend zu korrigieren bzw. sind diese ersatzlos zu streichen.
Auch die Begründung des angefochtenen Bescheids ist letztlich falsch bzw. grob mangelhaft, da diese fälschicherweise davon ausgeht, dass dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - überhaupt keine Möglichkeit erhalten, gegen die völlig überraschend aufgenommenen Auflagen Teil II 2. und 5. zu argumentieren. Auch eine Begründung, warum deutsche technische Normen, welche nicht einmal in Deutschland verbindlich sind, im gegenständlichen Bescheid als verbindliche Auflagen aufgenommen wurden, fehlt. Es liegen daher wesentliche Begründungsmängel vor.Auch die Begründung des angefochtenen Bescheids ist letztlich falsch bzw. grob mangelhaft, da diese fälschicherweise davon ausgeht, dass dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - überhaupt keine Möglichkeit erhalten, gegen die völlig überraschend aufgenommenen Auflagen Teil römisch zwei 2. und 5. zu argumentieren. Auch eine Begründung, warum deutsche technische Normen, welche nicht einmal in Deutschland verbindlich sind, im gegenständlichen Bescheid als verbindliche Auflagen aufgenommen wurden, fehlt. Es liegen daher wesentliche Begründungsmängel vor.
VI. ANTRÄGErömisch sechs. ANTRÄGE
Es werden sohin gestellt, die
ANTRÄGE:
I. Die Bezirkshauptmannschaft Y möge von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen und die Beschwerde sogleich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorlegen;römisch eins. Die Bezirkshauptmannschaft Y möge von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen und die Beschwerde sogleich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorlegen;
II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol mögerömisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos beheben, in der Sache selbst entscheiden und die Auflagen im Spruchteil II, Nr. 2. und 5. ersatzlos beheben,1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos beheben, in der Sache selbst entscheiden und die Auflagen im Spruchteil römisch zwei, Nr. 2. und 5. ersatzlos beheben,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen;
3. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.3. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Z, am 27.03.2025 AA“
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Auflagen in Spruchteil II. Nr 2. und 5. ersatzlos zu beheben. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Auflagen in Spruchteil römisch zwei. Nr 2. und 5. ersatzlos zu beheben.
Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ersatzweise beantragt.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Mit den Auflagen Spruchteil II. Punkte 2. und 5. wurde wie folgt vorgeschrieben: Mit den Auflagen Spruchteil römisch zwei. Punkte 2. und 5. wurde wie folgt vorgeschrieben:
2. Über die ordnungsgemäße Positionierung der Gaswarneinrichtungen durch eine fachkundige Person gemäß Abschnitt 13.4 der BGI RCI-Richtlinie T021 in Verbindung mit ÖVE/ÖNORM EN 45544-4 ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage aufzubewahren.
5. Die neue Gaswarneinrichtungen sind vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person im Sinne der BG RCI-Richtlinie T021 einer Erstprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung hat eine Systemkontrolle zu umfassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Prüfbefund zu dokumentieren.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ua das Gutachten von EE, Zivilkonsulent für Maschinenbau/Konstruktion, ***, vorgelegt. Der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung beurteilte auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung diese Eingabe und kam zum Ergebnis, dass aufbauend auf dieses Privatgutachten aus fachlicher Sicht die Vorschreibung der Auflage II.2. nicht mehr erforderlich ist, zumal anhand des vorgelegten Gutachtens die Umsetzung dieser Auflage sinngemäß als erfüllt angesehen werden kann und daher nicht mehr erforderlich ist. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ua das Gutachten von EE, Zivilkonsulent für Maschinenbau/Konstruktion, ***, vorgelegt. Der gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung beurteilte auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung diese Eingabe und kam zum Ergebnis, dass aufbauend auf dieses Privatgutachten aus fachlicher Sicht die Vorschreibung der Auflage römisch zwei.2. nicht mehr erforderlich ist, zumal anhand des vorgelegten Gutachtens die Umsetzung dieser Auflage sinngemäß als erfüllt angesehen werden kann und daher nicht mehr erforderlich ist.
Einer weiteren Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sind zwei Prüfberichte der FF vom 05.12.2024 und 09.10.2025 angeschlossen.
Hierzu führt der angefragte gewerbetechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung aus, dass aus diesen beiden Prüfberichten hervorgeht, dass die Gaswarneinrichtungen einer Sicht-, Funktions- und Systemkontrolle unterzogen worden sind. Weiters ist den Prüfberichten zu entnehmen, dass sich die Gaswarneinrichtungen in einem einwandfreien Zustand befinden und bei der Überprüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Der Amtssachverständige kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vorschreibung der Auflage II.5. nicht mehr erforderlich ist, zumal sie als erfüllt angesehen werden kann. Der Amtssachverständige kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Vorschreibung der Auflage römisch zwei.5. nicht mehr erforderlich ist, zumal sie als erfüllt angesehen werden kann.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Bei vorliegendem evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung von Rechtsfragen, wobei lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären waren, die auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Bei vorliegendem evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung von Rechtsfragen, wobei lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären waren, die auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Im Übrigen wurde der Beschwerde, soweit sie sich auf die Aufhebung der beiden angefochtenen Auflagen bezogen hat, vollinhaltlich Rechnung getragen (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Im Übrigen wurde der Beschwerde, soweit sie sich auf die Aufhebung der beiden angefochtenen Auflagen bezogen hat, vollinhaltlich Rechnung getragen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
IV.römisch vier. Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 66/2010:Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 66/2010:
„§ 79
(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.römisch fünf. Erwägungen:
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2025. ***, vollinhaltlich angefochten wurde.
Inhaltlich geht die Beschwerde ausschließlich auf die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 im Spruchteil II. ein. Konkret wird Aufhebung der Auflagen Punkte II.2. und II.5. begründet. Inhaltlich geht die Beschwerde ausschließlich auf die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 im Spruchteil römisch zwei. ein. Konkret wird Aufhebung der Auflagen Punkte römisch zwei.2. und römisch zwei.5. begründet.
Insoweit wurde das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich dieser beiden Auflagen geführt.
Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis genommene Anzeige wird davon nicht berührt. Die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis genommene Anzeige wird davon nicht berührt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegende Sach- und Rechtslage anzuwenden.
In gegenständlichen Verfahren konnte die Beschwerdeführerin durch Nachreichung von Prüfberichten darlegen, dass den Auflagen Punkte II.2 und II.5 des angefochtenen Bescheides, welche auf § 79 Abs 1 GewO 1994 fußen, entsprochen wird. Dazu liegen Expertisen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung vor. In gegenständlichen Verfahren konnte die Beschwerdeführerin durch Nachreichung von Prüfberichten darlegen, dass den Auflagen Punkte römisch zwei.2 und römisch zwei.5 des angefochtenen Bescheides, welche auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 fußen, entsprochen wird. Dazu liegen Expertisen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung vor.
Die entsprechenden Prüfbescheinigung gehen der belangten Behörde zusammen mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu.
Im Ergebnis waren daher diese beiden, auf § 79 Abs 1 GewO 1994 gestützten Auflagen ersatzlos zu beheben, da keine Auflagen in Durchbrechung der Rechtskraft notwendig sind, um die ordnungsgemäße Errichtung der Kälteanlage zu gewährleisten und zu dokumentieren.Im Ergebnis waren daher diese beiden, auf Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gestützten Auflagen ersatzlos zu beheben, da keine Auflagen in Durchbrechung der Rechtskraft notwendig sind, um die ordnungsgemäße Errichtung der Kälteanlage zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies deshalb, da mit der Beschwerde zwar formal der gesamte Bescheid angefochten, in der Begründung jedoch lediglich zu die beiden Auflagen Punkte II.2 und II.5 ausgeführt wurde. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies deshalb, da mit der Beschwerde zwar formal der gesamte Bescheid angefochten, in der Begründung jedoch lediglich zu die beiden Auflagen Punkte römisch zwei.2 und römisch zwei.5 ausgeführt wurde.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Auflagen nicht mehr notwendigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.32.0764.10Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026