Rechtssatz: Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für die Einhaltung von in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen, ausdrücklich auf § 77 GewO gestützten Auflagen, die den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO umschriebenen Personenkreises dienen, der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 17.2.1990, Zahl: 90/19/0469, 27.4.1992, Zahl: 91/19/0290 u.v.a.m.). Zufolge der Bestimmung des ... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu I) wie folgt zur Last gelegt: "I) Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, D, im Bereich des Fußgängerüberganges von der B-Brücke (flußaufwärts gelegene Wendel) und Gewerbeberechtigter (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 GewO 1973) in der Zeit von 14.06.1995 bis 17.06.1996 diese mit rechtskräftigen Bescheiden vom 18.10.1984, MBA 21 - BA 17.264/1/84 und vom 27.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid der Baupolizei, der bei Genehmigung der Bauführung lediglich die Kompetenz zukam, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung der baulichen Änderungen aus Sicht der baubehördlichen Vorschriften zulässig ist, vermag den Bescheid einer für andere Belange zuständigen Behörde (hier der Gewerbebehörde) nicht zu ersetzen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage betreffend den Schallpegelbegrenzer in einem Betriebsanlagenbescheid hat eindeutig vorzuschreiben, daß sich die Schallpegelbegrenzung auf den Musiklärm der Musikanlage bezieht, und in welchem Bereich genau die Kontrollmessung durchzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt, da dem Gewerbeinhaber in zu wenig konkretisierter Form ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, und es auch nicht gewährleistet ist, daß die Auflag... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.10.1995, wurde der XY Gastronomie GmbH F KG gemäß §81 Gewerbeordnung 1994 eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betreiben der Betriebsanlage in Innsbruck (Gastbetrieb Restaurant F) erteilt: 1) Auflage Punkt I) 2)dieses angeführten Genehmigungsbescheides lautet: Die Bedienung im Gastgarten ist so rechtzeitig einzustellen, daß de... mehr lesen...