TE UVS Wien 1997/03/07 04/G/35/135/96

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Leopold V, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 6.2.1996, Zl MBA 12 - S/1015/96, betreffend Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 in sechs Fällen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 7.3.1997 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I) und II) 1) bis 4) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt II) 1) zusätzlich der mit "Türschlösser" überschriebene Unterpunkt 3. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) zitiert wird; die Numerierung der verhängten Geldstrafen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern richtiggestellt, als die Bezeichnungen "ad 1)" "I)", "ad 2)" "II) 1)", "ad 3)" "II) 2)", "ad 4)" "II) 3)" und "ad 5)" "II) 4)" lauten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber zu diesen Spruchpunkten ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 2.800,-- auferlegt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt II) 5) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, weswegen dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG zu diesem Spruchpunkt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:

I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93:

Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, darauf in der Nähe des Ladegerätes durch Anschlag "An- und Abklemmen nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät" deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als beim Staplerladegerät im Flaschenrücknahmeraum der Anschlag "An- und Abklemmen nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät" fehlte.

II) Bescheid vom 7. Mai 1986, MBA 12-BA 22921/1/86:

1) Punkt 14, wonach folgende einflügelige Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind: die Türen der Heizraumschleuse und die innenliegenden Türen des Lagerraumes, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Tür zwischen Lager und Fleischverarbeitungsraum nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNROM B 3850 ausgeführt war, da das Türblatt nicht in die Winkelzarge fiel.

2) Punkt 28, wonach als Erste Löschhilfe leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten sind: je ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A (10 l Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche, zwei Stück im Lagerraum, ein Stück im Leergutlager und vor dem Papierlagerraum, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Handfeuerlöscher im Bereich des Notausganges vom Kassenstauraum ins Freie durch Warenangebote und der Handfeuerlöscher im linken hinteren Bereich des Verkaufsraumes durch einen Schüttisch verstellt und daher nicht leicht erreichbar waren.

3) Punkt 27, wonach Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbegrenzenden Wänden und Decken brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 abzuschließen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als ein Durchbruch für die Elektrokabeltasse vom Lagerraum in den Verkaufsraum nicht brandhemmend (F 90) gemäß ÖNROM B 3800 abgeschlossen war.

4) Punkt 39, wonach im Verkaufsraum die Hauptverkehrswege mindestens 2,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) verboten ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Hauptverkehrsweg vor den Kassen durch diverse Warenangebote auf teilweise ortsveränderlichen Regalen auf ca 1,80 m eingeengt war.

5) Punkt 42, wonach Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze und dgl) auch für Kunden leicht erkennbar, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als die linke Fluchtwippe im Durchgang vom Kassenstauraum zum Ausgang in Fluchtrichtung nicht leicht öffenbar war."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm ad I) Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 17.12.1993, Zahl MBA 12-BA 6332/93, sowie ad II) 1) Punkt 14, ad II) 2) Punkt 18, ad II) 3) Punkt 27, ad II) 4) Punkt 39 und ad II) 5) Punkt 42 des rechtskräftigen Bescheides vom 7.5.1986, Zahl MBA 12-BA 22921/1/86, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 erster Satz GewO 1994 Geldstrafen von

ad 1) S 900,-- (oder 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

ad 2) S 3.000,-- (oder 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

ad 3) S 3.500,-- (oder 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

ad 4) S 3.000,-- (oder 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

ad 5) S 3.600,-- (oder 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und

ad 6) S 4.000,-- (oder 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt S 1.800,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber vorbringt, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer ein Kontrollsystem für die Filialen seines Unternehmens eingerichtet habe, das den Anforderungen eines effizienten Überwachungssystems entspreche, sodaß ihn kein Verschulden treffe. Er habe bereits in seiner Rechtfertigung dargelegt, daß er für bauliche Maßnahmen im Bereich der L-GmbH die Abteilung Bau- und Einrichtung vorgesehen habe, andererseits für das Präsentieren und Lagern in jeder Filiale die Filialleiterin oder der Filialleiter zuständig seien. Dies werde ihrerseits wieder von einem Bezirksverkaufsleiter bei der Gewährung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unterstützt. Um sicherzustellen, daß die gesetzlichen Bestimmungen durch diese beiden Personen eingehalten würden, habe er zusätzlich einen Verkaufsdirektor eingesetzt, welcher sowohl dem Filialleiter als auch dem Bezirksverkaufsleiter hierachisch übergeordnet sei und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch diese beiden Personen kontrolliere und überwache. Es sei daher unverständlich warum die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung feststelle, daß er keinerlei Angaben über das Kontrollsystem der L-GmbH gemacht hätte. Sie komme vielmehr zum Schluß, daß die Bescheinigung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, wobei offensichtlich übersehen werde, daß die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes allein nicht genüge, um einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Auch bei den sogenannten Ungehorsamdelikten des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sei zur Anrechnung der Übertretung immer auch ein Verschulden, also zumindest fahrlässiges Verhalten, notwendig. Dem Gewerbeinhaber müsse zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich übertragen zu können, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine Kontrolle zu beschränken. Als letzte Instanz kontrolliere er regelmäßig in den Filialen, damit sämtliche Auflagen eingehalten würden. Daß dies bei einem Filialnetz von über 200 Filialen jedoch nicht ständig der Fall sein könne, bedinge die Größe eines solchen Unternehmens.

Die Behörde stütze zu Unrecht die Verwaltunsübertretungen, die ihm in den Punkten 1) und 2) (gemeint I) und II) 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen werden, auf die Gewerbeordnung, obwohl Rechtsgrundlage für diese beiden Verstöße nur das ASchG und die AAV sein könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II) 5) führt der Berufungswerber aus, er bestreite diese Verwaltungsübertretung; es sei ihm nicht klar, warum diese Wippe nicht öffenbar gewesen sein soll. Bei diesen Fluchtwippen handle es sich um standardisierte Produkte, die sie in sämtlichen Filialen verwenden würden. Der einfache Mechanismus gewährleiste die ständige Einsatzfähigkeit dieser Fluchtwippen, sodaß für ihn nicht vorstellbar sei, warum diese Fluchtwippe nicht leicht öffenbar gewesen sein soll. Er beantrage aus den genannten Gründen, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu eine Verhandlung anzuberaumen.

Am 7.3.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Berufungsvertreter auf das bisherige Berufungsvorbringen verwies und ua erklärte, daß der Sachverhalt hinsichtlich der Spruchpunkte

I) und II) 3) nicht bestritten werde. Hinsichtlich des Spruchpunktes II) 4) wurde ausgeführt, daß die Angabe der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg vor den Kassen" insofern nicht konkret genug sei, da nicht erkennbar sei, aus welcher Richtung betrachtet diese Örtlichkeit liege. In der Verhandlung vom 7.3.1997 wurde der Meldungsleger Herr Franz E, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, zu den Spruchpunkten II) 1), 2), 4) und

5) als Zeuge einvernommen. Der Berufungsvertreter hat auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet.

Zu Spruchpunkt I):

Im Auflagenpunkt 1 des Betriebsanlagenbescheides vom 17.12.1993, Zl MBA 12-BA-6332/93, wurde der L-GmbH folgende Auflage vorgeschrieben:

"Das An- und Abklemmen der Akkumulatoren darf nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen. Darauf ist in der Nähe des Ladegerätes durch Anschlag "An- und Abklemmen nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät" deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen."

Im Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber angelastet, daß am 3.10.1995 beim Staplerladegerät im Flaschenrücknahmeraum der Anschlag "An- und Abklemmen nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät" gefehlt habe, was vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, weshalb der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelastete Sachverhalt als erwiesen anzusehen war.

Was den zu diesem Spruchpunkt sowie zu Spruchpunkt II) 1) erhobenen Einwand des Berufungswerbers, wonach Rechtsgrundlage für diese beiden Verstöße nicht die Gewerbeordnung, sondern nur das ASchG und die AAV sein könnten, betrifft, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG erfolgte und nach dem Zweck dieser Auflagen (nämlich die Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 durch Vermeidung einer Explosionsgefahr, die beim An- und Abklemmen der Akkumulatoren bei nicht abgeschalteten Ladegerät infolge des zündfähigen Knallgas- und Luftgemisches gegeben ist bzw durch Bildung von Brandabschlüssen, die ein Ausbreiten und Übergreifen von Feuer im Brandfall etwa vom Lager in den Verkaufsraum verhindern sollen, auszuschließen) davon auszugehen ist, daß diese außer dem Arbeitnehmerschutz auch dem Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Gewerbebehörde wahrzunehmenden Interessen dient. Daraus folgt, daß die Nichteinhaltung dieser Auflagen jedenfalls auch eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der jeweiligen Bescheidauflage darstellt.

Zu Spruchpunkt II) 1):

Der Auflagenpunkt 14 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-BA 22921/1/86, lautet:

"Folgende einflügelige Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: Die Türen der Heizraumschleuse und die innenliegenden Türen des Lagerraumes."

Dem Berufungwerber wurde im Spruchpunkt II) 1) zur Last gelegt, daß die Tür zwischen Lager und Fleischverarbeitungsraum nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt war, da das Türblatt nicht in die Winkelzarge gefallen sei.

Gemäß dem mit "Türschlösser" überschriebenen Unterpunkt 3. (zweiter Absatz) der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) müssen die Fallen der Schlösser beim Schließvorgang unabhängig von der Drückerbetätigung einrasten und mindestens 6 mm in die Zarge eingreifen. Die Federkraft der Fallen muß mindestens 2,5 N (= 0,25

kp) betragen.

Der Zeuge E gab zu diesem Spruchpunkt an, er habe anläßlich der Erhebung am 3.10.1995 festgestellt, daß bei der Tür zwischen Lager und Fleischverarbeitungsraum das Türblatt nicht in die Winkelzarge gefallen sei. Bei einem Türblatt seien Fallschlösser angebracht und müßten diese in die Winkelzarge einrasten. Daß das nicht der Fall gewesen sei, könne auf verschiedenste Ursachen zurückgeführt werden, nämlich auf ein verzogenes Türblatt, ein kaputtes Türschloß, ein gebrochenes Falleisen usw; der Selbstschließmechanismus sei aber eine andere technische Einrichtung.

Aufgrund der Aussage des Zeugen E, der in der mündlichen Verhandlung einen gewissenhaften und vor allem auch kompetenten Eindruck hinterließ, steht als erwiesen fest, daß das Türblatt der in Rede stehenden Türe im Tatzeitpunkt nicht in die Winkelzarge gefallen ist und war der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber im Spruchpunkt II) 1) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen.

Zu Spruchpunkt II) 2):

Der Auflagenpunkt 18 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-BA 22921/1/86, lautet:

"Als erste Löschhilfe sind leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten: je 1 Liter Handfeuerlöscher geeignet für die Brandklasse A (10 Liter Naßlöscher) pro 150 m2 Verkaufsfläche, 2 Stück im Lagerraum, 1 Stück im Leergutlager und vor dem Papierlagerraum."

Im Spruchpunkt II) 2) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Handfeuerlöscher im Bereich des Notausganges vom Kassenstauraum ins Freie durch Warenangebote und der Handfeuerlöscher im linken hinteren Bereich des Verkaufsraumes durch einen Schüttisch verstellt und daher nicht leicht erreichbar gewesen sei.

Aufgrund der Aussage des Zeugen E, der angab, daß der Handfeuerlöscher im Bereich des Notausganges vom Kassenstauraum ins Freie durch einen etwa 1,80 m hohen Zeitschriftenständer, der vor diesem Handfeuerlöscher aufgestellt gewesen sei, und der Handfeuerlöscher im linken hinteren Bereich des Verkaufsraumes durch einen etwa 70 x 70 cm breiten Schüttisch, in dem seiner Erinnerung nach Wurstwaren angeboten worden seien, verstellt gewesen sei, war der dem Spruchpunkt II) 2) zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zu Spruchpunkt II) 3):

Der Auflagenpunkt 27 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-BA 22921/1/86, lautet:

"Durchbrüche für Installationen in brandabschnittsbegrenzenden Wänden und Decken sind brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM B 3800 abzuschließen."

Im Spruchpunkt II) 3) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß ein Durchburch für die Elektrokabeltasse vom Lagerraum in den Verkaufsraum nicht brandhemmend (F 90) gemäß ÖNROM B 3800 abgeschlossen gewesen sei, was vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde. Aufgrund der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 3.10.1995 war der in diesem Spruchpunkt angelastete Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zu Spruchpunkt II) 4):

Der Auflagenpunkt 39 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-BA 22921/1/86, lautet:

"Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 2,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufständern, Warenkörben, Paletten udgl) ist verboten."

Im Spruchpunkt II) 4) wurde dem Berufungswerber angelastet, daß der Hauptverkehrsweg "vor den Kassen" durch diverse Warenangebote auf teilweise ortsveränderlichen Regalen auf ca 1,80 m eingeengt gewesen sei, was vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt wurde.

Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach die Angabe der Örtlichkeit "Hauptverkehrsweg vor den Kassen" nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG entspreche, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dieser Tatörtlichkeit - wie auch der Zeuge E anläßlich seiner Einvernahme am 7.3.1997 darlegte - eindeutig nur um den Kassenstauraum handelt, was sich bereits aus der logischen Überlegung ergibt, daß Warenangebote in einem Supermarkt "vor den Kassen" und keinesfalls nach den Kassen angeboten werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber, daß der Tatort hinreichend präzisiert war und der Berufungswerber aufgrund dieser Tatumschreibung durchaus in die Lage versetzt wurde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er auch rechtlich davor geschützt war, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Aufgrund der Aussage des Zeugen E war daher auch der diesem Spruchpunkt zugrundgelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zu den Spruchpunkten I) und II) 1)-4):

Der Berufungswerber war unbestritten im Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-GmbH und als solcher gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 für die ihm in den Spruchpunkten I) und II) 1)-4) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß dem Gewerbeinhaber zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dadurch nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua VwGH 20.10.1970, VwSlg 7.890/A, VwGH 18.9.1987, 86/17/0021). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen (vgl VwGH 19.6.1990, 90/04/0027).

Allgemeine Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, sind nicht geeignet, die für die Annahme einer Entlastungsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderliche Beurteilung zu erlauben (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), da ihnen nicht zu entnehmen ist, worin die Überprüfung bestanden haben soll (vgl VwGH 9.10.1979, 2762/78). Wenn nun der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, daß er durch die Einrichtung eines Kontrollsystems alle Maßnahmen getroffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten ließen, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ganz allgemein gehaltene Behauptung hinsichtlich der Existenz eines Kontrollsystems im Betrieb, ohne konkret darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen, insbesondere in der gegenständlichen Betriebsanlage, funktionieren soll, zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht ausreichend und die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen ist, da diese allgemein gehaltenen Ausführungen lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (vgl ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075), diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen ist, daß und inwiefern der Berufungswerber ein der Einhaltung der gegenständlichen Auflagen dienendes wirksames Vorgehen und entsprechende wirksame Kontrollen durchgeführt hätte. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm in den Spruchpunkten I) und II) 1)-4) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu vertreten hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen, wobei die erstinstanzliche Behörde bei ihrer Strafbemessung bereits das unterschiedliche Ausmaß der Verletzung des Interesses an einer Hintanhaltung (unter anderem) einer Schädigung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit der Kunden und Nachbarn berücksichtigt hat.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war das Vorliegen von einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Zlen MBA 10 - S/10/12683/94 und MBA 12 - S/1110/95) als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sind die verhängten Geldstrafen auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich Arbeitslosenentgelt, wobei zur Höhe keine Angaben gemacht werden konnten, Sorgepflichten für Gattin und 1 Kind), angemessen und keinesfalls zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Zu Spruchpunkt II) 5):

Der Auflagenpunkt 42 des Betriebsanlagenbescheides vom 7.5.1986, Zl MBA 12-BA 22921/1/86 lautet:

"Kundenführungen im Verlauf von Fluchtwegen (Absperrungen, Drehkreuze udgl) müssen auch für Kunden leicht erkennbar, jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können."

Im Spruchpunkt II) 5) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß die linke Fluchtwippe im Durchgang vom Kassenstauraum zum Ausgang in Fluchtrichtung nicht leicht öffenbar gewesen sei. Der Zeuge E führte dazu aus, daß er die Fluchtwippen in der Weise überprüfe, daß er mit den Oberschenkeln versuche, die Fluchtwippen aufzustoßen. Im vorliegenden Fall habe er einen größeren Anpreßdruck aufbringen müssen, um diese Fluchtwippe zu öffnen. Aufgrund der Aussage des Zeugen E wird festgestellt, daß der linke Bügel der in Rede stehenden Fluchtwippe zwar durch Anwendung eines "größeren" Anpreßdruckes, aber doch "jederzeit" in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden konnte. Da der oben zitierte Auflagenpunkt lediglich vorschreibt, daß die Fluchtwippen "jederzeit entfernt bzw in Fluchtrichtung ausgeschwenkt werden können müssen", nicht aber, daß die Fluchtwippen "leicht" öffenbar sein müssen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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