Entscheidungen zu § 75 Abs. 2 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Tirol 2007/09/21 2007/22/2427-2

Rechtssatz: Die Berufungswerberin ist Eigentümerin der benachbarten Parz. 1301/3 KG W. Ordensniederlassungen sind nach kanonischem Recht juristische Personen und genießen daher gemäß Artikel II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl II 1934/2, Rechtspersönlichkeit (siehe dazu eingehend und mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen Aicher in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 I (2000) § 26 Rz 8, zu dieser Thematik wird ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 21.09.2007

RS UVS Salzburg 2006/06/01 35/10091/2-2006br

Rechtssatz: Um im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren seine Nachbarrechte zu wahren, hat gemäß §75 Abs2 erster Satz, zweiter Satzteil, Gewerbeordnung 1994, der einzelne Wohnungseigentümer selbst oder durch einen Rechtsvertreter Stellungnahmen und Einwendungen einzubringen. Nicht ausreichend ist, wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer im Berufungsverfahren auf Vorbringen der Eigentümergemeinschaft im erstinstanzlichen Verfahren stützt, da die Eigentümergemeinschaft zwar in Angeleg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 01.06.2006

RS UVS Kärnten 2005/01/17 KUVS-1644/3/2004

Rechtssatz: Macht der Berufungswerber nunmehr geltend, dass ihm kein Zutritt zur Betriebsanlage gestattet wurde, dass diese im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, dass ein Anhörungsrecht der Gemeinde bei grenzüberschreitenden Immissionen bestehen würde und dass der Genehmigungsbescheid für die Grundstücksteilung rechtswidrig sei, so sind diese Einwendungen in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte darzulegen. Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.01.2005

RS UVS Kärnten 2005/01/03 KUVS-K1-2210/7/2004

Rechtssatz: Aus §§ 74, 75 Gewerbeordnung ist zu entnehmen, dass Parteistellung nur jenen Personen (Nachbarn) zukommt, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden können und sie rechtzeitig Einwendungen erheben; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht aus (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Eine Einwendung, die die Parteistellung bewirkt, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjek... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.01.2005

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