RS UVS Kärnten 2005/01/03 KUVS-K1-2210/7/2004

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Veröffentlicht am 03.01.2005
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Rechtssatz

Aus §§ 74, 75 Gewerbeordnung ist zu entnehmen, dass Parteistellung nur jenen Personen (Nachbarn) zukommt, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden können und sie rechtzeitig Einwendungen erheben; die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung reicht aus (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Eine Einwendung, die die Parteistellung bewirkt, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 16.7.1996, 95/04/0241; VwGH 17.5.2001, 99/07/0064). macht nun der Berufungswerber tatsächlich zwei subjektive öffentliche Rechte, nämlich die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Person bzw. seiner Familie und erhebliche Nachteile für seinen land-/forstwirtschaftlichen Grundbesitz geltend, so kommt ihm im Bereich dieser Einwendungen Parteistellung zu. Hat aber die Erstinstanz ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt, indem sie die Einwendungen des Berufungswerbers berücksichtigt und im Ergebnis auch richtig beurteilt hat; und sind auch im Berufungsverfahren an der Plausibilität der Gutachten der Amtsachverständigen keine Zweifel hervorgekommen, so ist die abweisende Entscheidung der ersten Instanz begründet. Ein allfälliger Hinweis auf bereits bestehende Belästigungen und Gefährdungen durch andere Betriebe ist grundsätzlich mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts keine zulässige Einwendung (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0211).

Schlagworte
Abfallwirtschaft, Abfallwirtschaftsanlage, Biodieselanlage, Nachbar, Nachbarrechte, subjektiv-öffentliche Rechte, Parteistellung, Gefährdung, gesundheitliche Gefährdung, land- und forstwirtschaftliche Gefährdung, Amtssachverständiger, Betriebsanlage, Belästigungen des Nachbarn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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