RS UVS Tirol 2007/09/21 2007/22/2427-2

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Rechtssatz

Die Berufungswerberin ist Eigentümerin der benachbarten Parz. 1301/3 KG W. Ordensniederlassungen sind nach kanonischem Recht juristische Personen und genießen daher gemäß Artikel II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl II 1934/2, Rechtspersönlichkeit (siehe dazu eingehend und mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen Aicher in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 I (2000) § 26 Rz 8, zu dieser Thematik wird aus der Judikatur des OGH auf die Entscheidung vom 09.06.1971, 5 Ob 129, 130/71 (zum Servitenorden) und des VwGH auf das Erkenntnis vom 29.11.1989, 89/01/0312 (zur römkath. Pfarre)  verwiesen).

Demnach kommt der Berufungswerberin im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren jene, den juristischen Personen eingeräumte, Parteistellung zu. Die Parteistellung juristischer Personen ist im Hinblick auf die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen insofern eingeschränkt, als sie den eine (natürliche) Person betreffenden Nachbarschutz nicht geltend machen können, zumal eine persönliche Gefährdung oder Belästigung einer juristischen Person (des Prämonstratenser Chorherrenstiftes) (etwa) durch Lärm, Geruch, Staub etc schon rein begrifflich nicht in Betracht kommt (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994(2) (2003) § 75 RZ 6, VwGH 21.06.1993, 92/04/0144, 28.02.1995, 95/04/0001, 25.11.1997, 97/04/0100). Der Berufungswerberin kommt sohin gegenständlich nur eine auf den Schutz ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte beschränkte Nachbarstellung zu. Die, im übrigen vagen, Einwendungen (es kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2007 ausreichend konkretisiert war, um als Einwendung im rechtlichen Sinn angesehen zu werden) wurden einerseits lediglich im Namen des Prämonstratenser Chorherrenstiftes W. (und nicht etwa für ein namentlich genanntes und konkret betroffenes Ordensmitglied) erhoben und beziehen sich ausschließlich auf eine zu erwartende Lärmbelästigung (v.a. durch den geplanten Gastgarten). Eine (gegenständlich wohl nicht nahe liegende) Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Recht (vgl dazu eingehend Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2 (1991) RZ 188  196 mit EGb)  wurde nicht vorgebracht. Dass die Berufungswerberin etwa als Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 74 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 eingeschritten ist und daher im Interesse der Mitglieder der Ordensgemeinschaft (vor Lärmbelästigung) als Nachbarin zu betrachten sei, wurde von ihr nicht vorgebracht. Dieses Vorbringen wäre auch nicht zielführend, zumal der VwGH klar zum Ausdruck gebracht hat, dass, wie sich aus der beispielsweisen Aufzählung Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, unter Einrichtungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist. (VwGH 26.05.1998, 98/04/0078 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.01.1995, 94/04/0196). Das Prämonstratenser Chorherrenstift W. ist nun aber eine Einrichtung, die grundsätzlich und vorwiegend dem dauernden Aufenthalt seiner Angehörigen dient (der Konvent umfasst derzeit 29 Mitbrüder, 13 Mitbrüder wohnen ständig im Stift  Auszug aus der Homepage www.XY. vom 19.09.2007) und fällt daher nicht unter die Bestimmung des § 74 Abs 2 dritter Satz GewO 1994. Den sich dauernd dort aufhaltenden Personen kommt selbst Nachbarstellung zu (vgl die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994(2) (2003) § 75 RZ 8).

Die Berufungswerberin konnte daher mit dem anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2007 erhobenen Vorbringen keine Parteistellung erlangen und war daher folgerichtig die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Das, Prämonstratenser, Chorherrenstift W., ist, nun, aber, eine, Einrichtung, die, grundsätzlich, und, vorwiegend, dem, dauernden, Aufenthalt, seiner, Angehörigen, dient, (der Konvent umfasst, derzeit, 29 Mitbrüder, 13 Mitbrüder, wohnen, ständig, im Stift, Auszug, aus, der Homepage, www.XY., vom 19.09.2007), und, fällt, daher, nicht, unter, die Bestimmung, des, § 74 Abs 2, dritter Satz, GewO 1994, Den, sich, dauernd, dort, aufhaltenden, Personen, kommt, selbst, Nachbarstellung, zu
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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