Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Herr Hermann L., geb. xxx, hat als der gem. § 370 der Gewerbeordnung 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der "K." Haushaltswarenhandelsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom Standort in O., V.-Straße 1 aus eine Werbezusendung vom 18.3.2008 mit folgendem Inhalt versendet wurde: "Verantwortungsvoll Gewinne verteilen. Das ist unser... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: VwRallg GewO 1994 §57 Abs6 GewO 1994 § 57 heute GewO 1994 § 57 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022 GewO 1994 § 57 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155... mehr lesen...