TE Uvs Erkenntnis 2009/3/26 4/10762/6-2009br

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

VwRallg
GewO 1994 §57 Abs6
  1. GewO 1994 § 57 heute
  2. GewO 1994 § 57 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022
  3. GewO 1994 § 57 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 57 gültig von 23.04.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  5. GewO 1994 § 57 gültig von 14.09.2012 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 57 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 57 gültig von 01.08.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  8. GewO 1994 § 57 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 57 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 57 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Hermann L., D-N.,

vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Otto I., D-S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.07.2008, Zahl 01/06/33000/2008/008, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung folgendesvertreten durch Herrn Rechtsanwalt Otto römisch eins., D-S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.07.2008, Zahl 01/06/33000/2008/008, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Spruch nach der Wiedergabe des Inhalts der Werbezusendung wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Spruch nach der Wiedergabe des Inhalts der Werbezusendung wie folgt zu lauten hat:

"Diese Werbezusendung ist mit der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen verbunden (Mittagessen, Lebensmittel und Getränke) und enthält nicht a) den Ort der Veranstaltung und b) einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 367 Z 20 iVm § 57 Abs 6 Einleitungssatz iVm § 57 Abs 6 Z 1 und Z 3 GewO 1994 idgF.Paragraph 367, Ziffer 20, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 6, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 3, GewO 1994 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-

(Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 25,- zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 275,-."Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 25,- zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 275,-."

Der übrige Schuldspruch bleibt unverändert aufrecht.

Text

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

"Herr Hermann L., geb. xxx, hat als der gem. § 370 der Gewerbeordnung 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der "K." Haushaltswarenhandelsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom Standort in O., V.-Straße 1 aus eine Werbezusendung vom 18.3.2008 mit folgendem Inhalt versendet wurde: "Verantwortungsvoll Gewinne verteilen. Das ist unsere Aufgabe, die wir sehr ernst nehmen. Aus diesem Grunde nehmen nur Freunde des Hauses an unseren Gewinnspielen teil Da Sie, Frau ………. als Freund des Hauses in unserer Datei gespeichert sind, sind auch Sie, ………. einer der potentiellen Gewinner in Höhe von sage und schreibe 1.000,00 Euro! Das Glück hat es gut mit Ihnen gemeint und es so gewollt. Herzlichen Glückwunsch! Jetzt müssen Sie und wir nur noch die Formalitäten erledigen. Damit Sie Ihren Gewinn in Anspruch nehmen können, müssen Sie einfach die unten vorgefertigte Antwortkarte ausfüllen und damit Ihren Gewinn anfordern. Senden Sie diese bitte innerhalb 8 Tagen an uns zurück. Nur dann haben Sie Anspruch auf Ihren Gewinn. Sie erhalten ca. 5 Tage vor Reiseantritt die Bestätigung Ihrer Tagesfahrt mit allen Daten und die damit verbundene Gewinnübergabe am 24.4.2008! (Ihr wichtigster Termin in diesem Monat!) Selbstverständlich darf Sie ein Partner und noch gute Freunde oder Nachbarn zur Gewinnübergabe am 24.4.2008 in die Region D. Stausee begleiten. Tragen Sie bitte die Personenzahl auf der Antwortkarte ein, denn für diesen außergewöhnlichen Anlass bereiten wir für Sie und Ihre Begleitung ein leckeres und reichhaltiges Mittagessen vor. Fast hätte ich vergessen zu erwähnen, dass die Busfahrt ebenfalls kostenfrei für Sie und Ihre Gäste ist. Also für Null komma nix! Außerdem erhält jeder Teilnehmer dieser Fahrt kostenlose Spezialitäten zum Mitnehmen! Eine reichhaltige Auswahl steht für Sie und Ihre mitreisenden Gäste bereit: 1 Packung Gebäckauswahl 500 gr., 1 Landbrot 500 gr., 1 Pfund Markenbutter, 400 gr. Schwarzwälder Schinkenspezialitäten, 400 gr. holländischer Jung-Gouda, 3 Packungen Honig, 5 Packungen verschiedene Konfitüre, 2 Packungen Nougat-Brotaufstrich, 10 Eier HKl I, 500 gr. frischer Aufschnitt, 1 Flasche Orangensaft und dazu passend 1 Flasche deutscher Weißwein! Zusätzlich zu der Spezialitätenauswahl gibt es noch für Sie Stammkunden-Geschenke bis zu 880,00 Euro pro Gast! Ich erwarte Ihre Antwort in den nächsten 8 Tagen und beglückwünsche Sie nochmals zu Ihrem Gewinn!", obwohl Werbezusendungen für Veranstaltungen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden dürfen und folgende Angaben zu enthalten haben:"Herr Hermann L., geb. xxx, hat als der gem. Paragraph 370, der Gewerbeordnung 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der "K." Haushaltswarenhandelsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom Standort in O., römisch fünf.-Straße 1 aus eine Werbezusendung vom 18.3.2008 mit folgendem Inhalt versendet wurde: "Verantwortungsvoll Gewinne verteilen. Das ist unsere Aufgabe, die wir sehr ernst nehmen. Aus diesem Grunde nehmen nur Freunde des Hauses an unseren Gewinnspielen teil Da Sie, Frau ………. als Freund des Hauses in unserer Datei gespeichert sind, sind auch Sie, ………. einer der potentiellen Gewinner in Höhe von sage und schreibe 1.000,00 Euro! Das Glück hat es gut mit Ihnen gemeint und es so gewollt. Herzlichen Glückwunsch! Jetzt müssen Sie und wir nur noch die Formalitäten erledigen. Damit Sie Ihren Gewinn in Anspruch nehmen können, müssen Sie einfach die unten vorgefertigte Antwortkarte ausfüllen und damit Ihren Gewinn anfordern. Senden Sie diese bitte innerhalb 8 Tagen an uns zurück. Nur dann haben Sie Anspruch auf Ihren Gewinn. Sie erhalten ca. 5 Tage vor Reiseantritt die Bestätigung Ihrer Tagesfahrt mit allen Daten und die damit verbundene Gewinnübergabe am 24.4.2008! (Ihr wichtigster Termin in diesem Monat!) Selbstverständlich darf Sie ein Partner und noch gute Freunde oder Nachbarn zur Gewinnübergabe am 24.4.2008 in die Region D. Stausee begleiten. Tragen Sie bitte die Personenzahl auf der Antwortkarte ein, denn für diesen außergewöhnlichen Anlass bereiten wir für Sie und Ihre Begleitung ein leckeres und reichhaltiges Mittagessen vor. Fast hätte ich vergessen zu erwähnen, dass die Busfahrt ebenfalls kostenfrei für Sie und Ihre Gäste ist. Also für Null komma nix! Außerdem erhält jeder Teilnehmer dieser Fahrt kostenlose Spezialitäten zum Mitnehmen! Eine reichhaltige Auswahl steht für Sie und Ihre mitreisenden Gäste bereit: 1 Packung Gebäckauswahl 500 gr., 1 Landbrot 500 gr., 1 Pfund Markenbutter, 400 gr. Schwarzwälder Schinkenspezialitäten, 400 gr. holländischer Jung-Gouda, 3 Packungen Honig, 5 Packungen verschiedene Konfitüre, 2 Packungen Nougat-Brotaufstrich, 10 Eier HKl römisch eins, 500 gr. frischer Aufschnitt, 1 Flasche Orangensaft und dazu passend 1 Flasche deutscher Weißwein! Zusätzlich zu der Spezialitätenauswahl gibt es noch für Sie Stammkunden-Geschenke bis zu 880,00 Euro pro Gast! Ich erwarte Ihre Antwort in den nächsten 8 Tagen und beglückwünsche Sie nochmals zu Ihrem Gewinn!", obwohl Werbezusendungen für Veranstaltungen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden dürfen und folgende Angaben zu enthalten haben:

a)              die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und

b)              einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

zu a):§ 367 Z. 20 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. i.V.m. § 57 Abs. 6 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.zu a):§ 367 Ziffer 20, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 6, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

zu b):§ 367 Z. 20 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. i.V.m. § 57 Abs. 6 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.zu b):§ 367 Ziffer 20, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 6, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro zu a) und b) je: 250, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden gemäß §367 Einleitungssatz GewO 1994"

Die belangte Behörde stützte die Bestrafung auf die Anzeige der Arbeiterkammer Y. vom 31.03.2008, die feststellte, dass von der K. GmbH eine entsprechende Werbesendung, die nicht dem Gesetz entsprach, abgesendet worden war.

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der anwaltlich vertretene Beschuldigte im Wesentlichen vor, das Einladungsschreiben sei von Deutschland aus für Veranstaltungen in Deutschland verschickt worden. Somit sei § 57 Abs 6 Gewerbeordnung nicht anwendbar. Die Einladungsschreiben stellten nach dem deutschen Recht keine Rechtswidrigkeit dar. Die Veranstaltungen, zu denen eingeladen werde, fänden in Deutschland statt, somit sei deutsches Recht anwendbar.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der anwaltlich vertretene Beschuldigte im Wesentlichen vor, das Einladungsschreiben sei von Deutschland aus für Veranstaltungen in Deutschland verschickt worden. Somit sei Paragraph 57, Absatz 6, Gewerbeordnung nicht anwendbar. Die Einladungsschreiben stellten nach dem deutschen Recht keine Rechtswidrigkeit dar. Die Veranstaltungen, zu denen eingeladen werde, fänden in Deutschland statt, somit sei deutsches Recht anwendbar.

Am 09.03.2009 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine Berufungsverhandlung durch, der Beschuldigte ist nicht erschienen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde, wie bereits angeführt, durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Y. zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt ein entsprechendes Einladungsschreiben der K. GmbH, V.-Straße 1, O., an eine Person in B. vom 18.03.2008 vor. Es handelt sich hier zweifelsohne um eine Werbezusendung im Sinne des § 57 Abs 6 der Gewerbeordnung 1994 idgF und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich hier um eine solche handelt. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gab der Beschuldigte bei seiner persönlichen Einvernahme zu, dass die Firma "K." Einladungsschreiben versendet habe. Es habe sich jedoch um Einladungen zu Veranstaltungen in Deutschland (im grenznahen Bereich) gehandelt.Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde, wie bereits angeführt, durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Y. zur Anzeige gebracht. Der Anzeige liegt ein entsprechendes Einladungsschreiben der K. GmbH, römisch fünf.-Straße 1, O., an eine Person in B. vom 18.03.2008 vor. Es handelt sich hier zweifelsohne um eine Werbezusendung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994 idgF und wurde seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich hier um eine solche handelt. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gab der Beschuldigte bei seiner persönlichen Einvernahme zu, dass die Firma "K." Einladungsschreiben versendet habe. Es habe sich jedoch um Einladungen zu Veranstaltungen in Deutschland (im grenznahen Bereich) gehandelt.

Gemäß § 57 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 idgF haben die Gewerbetreibenden Werbeveranstaltungen, die nicht nach Abs 4 verboten sind und außerhalb von BetriebsstättenGemäß Paragraph 57, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994 idgF haben die Gewerbetreibenden Werbeveranstaltungen, die nicht nach Absatz 4, verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten

oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der nach dem Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat auch im Gesetz näher definierte Inhalte aufzuweisen.

Gemäß Abs 6 leg cit dürfen die Werbezusendungen für die Veranstaltung nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden und haben folgende Angaben zu enthalten:Gemäß Absatz 6, leg cit dürfen die Werbezusendungen für die Veranstaltung nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.              Den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,

2.              die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und

3.              einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

Aufgrund des im erstinstanzlichen Akt aufliegenden, von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Y. übermittelten Schreibens der K. GmbH vom 18.03.2008 ist ersichtlich, dass dieses Schreiben in Österreich verfasst wurde (Absender: K. GmbH, V.-Straße 1, A-O.) und sich dieses auch an eine Person in Österreich (B.) richtete, somit der Tatort jedenfalls in Österreich liegt. Insofern ist also die Behauptung des Beschuldigten, das Einladungsschreiben sei von Deutschland aus für Veranstaltungen in Deutschland verschickt worden, unrichtig. Angeführt wird in dieser Werbezusendung auch nur, die Veranstaltung finde "in der Region D. Stausee" (wohl gemeint: P.-Stausee) statt. Ob die Veranstaltung dann tatsächlich dort abgehalten wurde oder nicht, ist ungeklärt, zumal nicht nachvollziehbarer Weise in der Berufung ausgeführt wurde, die Einladung sei für eine Veranstaltung in Deutschland ausgesendet worden. Der P.-Stausee liegt an der Grenze zu Österreich im Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Böhmerwald. Im Zusammenhang mit der auch nicht nachvollziehbaren Angabe, die Veranstaltung habe in Deutschland (und nicht etwa der Tschechischen Republik) stattgefunden und es sich um ein Grenzgebiet zu Österreich handelt, wird davon ausgegangen, dass diese Veranstaltung sehr wohl auf österreichischem Territorium abgehalten wurde.Aufgrund des im erstinstanzlichen Akt aufliegenden, von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Y. übermittelten Schreibens der K. GmbH vom 18.03.2008 ist ersichtlich, dass dieses Schreiben in Österreich verfasst wurde (Absender: K. GmbH, römisch fünf.-Straße 1, A-O.) und sich dieses auch an eine Person in Österreich (B.) richtete, somit der Tatort jedenfalls in Österreich liegt. Insofern ist also die Behauptung des Beschuldigten, das Einladungsschreiben sei von Deutschland aus für Veranstaltungen in Deutschland verschickt worden, unrichtig. Angeführt wird in dieser Werbezusendung auch nur, die Veranstaltung finde "in der Region D. Stausee" (wohl gemeint: P.-Stausee) statt. Ob die Veranstaltung dann tatsächlich dort abgehalten wurde oder nicht, ist ungeklärt, zumal nicht nachvollziehbarer Weise in der Berufung ausgeführt wurde, die Einladung sei für eine Veranstaltung in Deutschland ausgesendet worden. Der P.-Stausee liegt an der Grenze zu Österreich im Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Böhmerwald. Im Zusammenhang mit der auch nicht nachvollziehbaren Angabe, die Veranstaltung habe in Deutschland (und nicht etwa der Tschechischen Republik) stattgefunden und es sich um ein Grenzgebiet zu Österreich handelt, wird davon ausgegangen, dass diese Veranstaltung sehr wohl auf österreichischem Territorium abgehalten wurde.

Zum Inhalt des gegenständlichen Schreibens wird auf den Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aus diesem Schreiben ergibt sich zwar, dass hier eine Reise (Tagesfahrt) stattfinden wird, es mangelt dem Schreiben aber am Hinweis jedenfalls des Ortes der Veranstaltung (es wurde nur die Region angegeben) und am Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

Somit wurde hier zweifelsohne gegen die Bestimmung des § 57 Abs 6 leg cit verstoßen und stellt dies eine Übertretung des § 367 Z 20 der Gewerbeordnung 1994 idgF dar.Somit wurde hier zweifelsohne gegen die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 6, leg cit verstoßen und stellt dies eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 20, der Gewerbeordnung 1994 idgF dar.

Allerdings hat die erstinstanzliche Behörde hier zu Unrecht angenommen, dass durch die nicht gesetzkonforme Werbezusendung mehrere Übertretungen gesetzt wurden. Dies trifft nicht zu, handelt es sich doch nur um eine Übertretung, nämlich eben die nicht gesetzeskonforme Gestaltung der Werbezusendung.

Der Gesetzgeber listet in § 57 Abs 6 GewO 1994 jene Angaben explizit auf, die allesamtDer Gesetzgeber listet in Paragraph 57, Absatz 6, GewO 1994 jene Angaben explizit auf, die allesamt

einer solchen Werbezusendung immanent sein müssen. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen diese Gesetzesstelle dar.

Fehlen mehrere derartige Angaben, liegen damit aber nicht mehrere voneinander verschiedene Delikte vor, sondern weiterhin nur ein Delikt, sodass hier das Kumulationsprinzip nicht anwendbar ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hatte daher den angefochtenen Spruch entsprechend zu adaptieren.

Zum Ausmaß der Geldstrafe ist auszuführen, dass gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 für eine derartige Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 2.180 vorgesehen ist.Zum Ausmaß der Geldstrafe ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 für eine derartige Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 2.180 vorgesehen ist.

Die von der Behörde erster Instanz verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe von € 250 befindet sich damit im untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens.

Die gegenständliche Norm dient dazu, sicherzustellen, dass in Werbezusendungen betreffend Werbeveranstaltungen dem Konsumenten bestimmte Informationen gegeben werden, insbesondere, um ihn vor Täuschung zu bewahren. Es handelt sich sohin um eine sehr wesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung, deren Übertretung mit bedeutendem Unrechtsgehalt behaftet ist.

An Verschulden ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "K. Haushaltswarenhandelsgesellschaft mbH" hätte in jedem Fall in Kenntnis dieser Bestimmungen sein müssen.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu ersehen, dass der Beschuldigte geschieden ist. Er besitzt ein Haus, hat Sorgepflichten für drei Kinder und bezieht ein Einkommen von €

2.000 brutto.

Unter Annahme dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind dem Beschuldigten durchschnittliche Einkommens- und Familienverhältnisse zuzudenken.

Die verhängte Geldstrafe kann somit – unter Wertung der beschriebenen Strafbemessungskriterien - keinesfalls als erhöht erkannt werden. Sie ist sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen in zumindest dieser Höhe notwendig, um derartige Übertretungen in Hinkunft wirksam zurückzudrängen. Die Behörde erster Instanz hat zu Recht die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten dabei als mildernd gewertet und weiters rechtens festgestellt, dass auch keine Erschwerungsgründe vorliegen. Soweit bekannt, hat die Tat auch keine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG nach sich gezogen.Die verhängte Geldstrafe kann somit – unter Wertung der beschriebenen Strafbemessungskriterien - keinesfalls als erhöht erkannt werden. Sie ist sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen in zumindest dieser Höhe notwendig, um derartige Übertretungen in Hinkunft wirksam zurückzudrängen. Die Behörde erster Instanz hat zu Recht die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten dabei als mildernd gewertet und weiters rechtens festgestellt, dass auch keine Erschwerungsgründe vorliegen. Soweit bekannt, hat die Tat auch keine nachteilige Folge im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG nach sich gezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Schlagworte

Mehrere Übertretungen, Kumulationsprinzip, gesetzeskonforme Angaben in einer Werbezusendung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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